§ 44 Absatz 1 KWG sieht Sonderprüfungen der Kreditinstitute in einer Reihe von Fällen vor. Sie werden von der BaFin angeordnet und meist von der Deutschen Bundesbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt. Sonderprüfungen umfassen die Kreditsonderprüfungen, Prüfungen auf Einhaltung der MaRisk bzw. des § 25a KWG sowie Genehmigungsprüfungen bezüglich der Verwendung bankinterner Risikosteuerungsverfahren zur Berechnung der bankaufsichtlichen Eigenmittelausstattung.

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  • § 44 Absatz 1 KWG sieht Sonderprüfungen der Kreditinstitute in einer Reihe von Fällen vor. Sie werden von der BaFin angeordnet und meist von der Deutschen Bundesbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt. Sonderprüfungen umfassen die Kreditsonderprüfungen, Prüfungen auf Einhaltung der MaRisk bzw. des § 25a KWG sowie Genehmigungsprüfungen bezüglich der Verwendung bankinterner Risikosteuerungsverfahren zur Berechnung der bankaufsichtlichen Eigenmittelausstattung. * Kreditsonderprüfungen: Diese Prüfungen beziehen sich z. B. auf die Werthaltigkeit von Kreditengagements oder die Einhaltung von §13 KWG. * Einhaltung der MaRisk * Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a KWG, soweit es nicht um die Einhaltung spezieller Mindestanforderungen geht. * Eignung eines Marktrisikomodells für die Zwecke der Eigenmittelunterlegung nach der Solvabilitätsverordnung * Eignung des fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach der Solvabilitätsverordnung * Eignung von Ratingsystemen, die im Rahmen eines auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) für Kreditrisiken verwendet werden, nach der Solvabilitätsverordnung. * Sonstige: Verbleibende Prüfungsgegenstände (de)
  • § 44 Absatz 1 KWG sieht Sonderprüfungen der Kreditinstitute in einer Reihe von Fällen vor. Sie werden von der BaFin angeordnet und meist von der Deutschen Bundesbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt. Sonderprüfungen umfassen die Kreditsonderprüfungen, Prüfungen auf Einhaltung der MaRisk bzw. des § 25a KWG sowie Genehmigungsprüfungen bezüglich der Verwendung bankinterner Risikosteuerungsverfahren zur Berechnung der bankaufsichtlichen Eigenmittelausstattung. * Kreditsonderprüfungen: Diese Prüfungen beziehen sich z. B. auf die Werthaltigkeit von Kreditengagements oder die Einhaltung von §13 KWG. * Einhaltung der MaRisk * Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a KWG, soweit es nicht um die Einhaltung spezieller Mindestanforderungen geht. * Eignung eines Marktrisikomodells für die Zwecke der Eigenmittelunterlegung nach der Solvabilitätsverordnung * Eignung des fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach der Solvabilitätsverordnung * Eignung von Ratingsystemen, die im Rahmen eines auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) für Kreditrisiken verwendet werden, nach der Solvabilitätsverordnung. * Sonstige: Verbleibende Prüfungsgegenstände (de)
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  • § 44 Absatz 1 KWG sieht Sonderprüfungen der Kreditinstitute in einer Reihe von Fällen vor. Sie werden von der BaFin angeordnet und meist von der Deutschen Bundesbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt. Sonderprüfungen umfassen die Kreditsonderprüfungen, Prüfungen auf Einhaltung der MaRisk bzw. des § 25a KWG sowie Genehmigungsprüfungen bezüglich der Verwendung bankinterner Risikosteuerungsverfahren zur Berechnung der bankaufsichtlichen Eigenmittelausstattung. (de)
  • § 44 Absatz 1 KWG sieht Sonderprüfungen der Kreditinstitute in einer Reihe von Fällen vor. Sie werden von der BaFin angeordnet und meist von der Deutschen Bundesbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt. Sonderprüfungen umfassen die Kreditsonderprüfungen, Prüfungen auf Einhaltung der MaRisk bzw. des § 25a KWG sowie Genehmigungsprüfungen bezüglich der Verwendung bankinterner Risikosteuerungsverfahren zur Berechnung der bankaufsichtlichen Eigenmittelausstattung. (de)
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  • Sonderprüfung (KWG) (de)
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