Selektive Vertriebssysteme sind (so die Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 lit. e VO 330/2010 EU) Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind.

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  • Selektive Vertriebssysteme sind (so die Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 lit. e VO 330/2010 EU) Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind. Solche Vertriebssysteme werden in erster Linie zur Erhaltung der Reputation von Marken eingesetzt. So wird etwa ein Hersteller von Luxusuhren regelmäßig ein Interesse daran haben, dass seine Produkte nur von Juwelieren, nicht aber Discountern angeboten werden. Mag dieser Zweck auch für die Hersteller nützlich sein (Wert- und Prestigeerhalt der gekauften Produkte), so können selektive Vertriebssysteme trotzdem unzulässig sein. Zunehmend entscheiden verschiedene Gerichte, dass derartige Vertriebssysteme zum ausschließlichen Schutz eines Markenimages kartellrechtlich unzulässig seien. (de)
  • Selektive Vertriebssysteme sind (so die Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 lit. e VO 330/2010 EU) Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind. Solche Vertriebssysteme werden in erster Linie zur Erhaltung der Reputation von Marken eingesetzt. So wird etwa ein Hersteller von Luxusuhren regelmäßig ein Interesse daran haben, dass seine Produkte nur von Juwelieren, nicht aber Discountern angeboten werden. Mag dieser Zweck auch für die Hersteller nützlich sein (Wert- und Prestigeerhalt der gekauften Produkte), so können selektive Vertriebssysteme trotzdem unzulässig sein. Zunehmend entscheiden verschiedene Gerichte, dass derartige Vertriebssysteme zum ausschließlichen Schutz eines Markenimages kartellrechtlich unzulässig seien. (de)
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  • Selektive Vertriebssysteme sind (so die Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 lit. e VO 330/2010 EU) Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind. (de)
  • Selektive Vertriebssysteme sind (so die Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 lit. e VO 330/2010 EU) Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind. (de)
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  • Selektive Vertriebssysteme (de)
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