Ein Schupflehen war im Lehnswesen besonders Oberdeutschlands ein Lehen, das nur auf Lebenszeiten verliehen wurde und aus dessen Besitz die Erben nach dem Tode des Lehnsmannes gleichsam „geschupft“ (oberdeutsch für „geschubst“/„gestoßen“) wurden. Es war somit gleichzusetzen mit den Begriffen: Fallgut, Falllehen, leibfälliges Lehen, Feudum mobile. In weiterer Bedeutung wird auch oft ein Grundstück, das auf unbestimmte Zeit überlassen wird, als Schupflehen bezeichnet.

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  • Ein Schupflehen war im Lehnswesen besonders Oberdeutschlands ein Lehen, das nur auf Lebenszeiten verliehen wurde und aus dessen Besitz die Erben nach dem Tode des Lehnsmannes gleichsam „geschupft“ (oberdeutsch für „geschubst“/„gestoßen“) wurden. Es war somit gleichzusetzen mit den Begriffen: Fallgut, Falllehen, leibfälliges Lehen, Feudum mobile. In weiterer Bedeutung wird auch oft ein Grundstück, das auf unbestimmte Zeit überlassen wird, als Schupflehen bezeichnet. (de)
  • Ein Schupflehen war im Lehnswesen besonders Oberdeutschlands ein Lehen, das nur auf Lebenszeiten verliehen wurde und aus dessen Besitz die Erben nach dem Tode des Lehnsmannes gleichsam „geschupft“ (oberdeutsch für „geschubst“/„gestoßen“) wurden. Es war somit gleichzusetzen mit den Begriffen: Fallgut, Falllehen, leibfälliges Lehen, Feudum mobile. In weiterer Bedeutung wird auch oft ein Grundstück, das auf unbestimmte Zeit überlassen wird, als Schupflehen bezeichnet. (de)
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  • Ein Schupflehen war im Lehnswesen besonders Oberdeutschlands ein Lehen, das nur auf Lebenszeiten verliehen wurde und aus dessen Besitz die Erben nach dem Tode des Lehnsmannes gleichsam „geschupft“ (oberdeutsch für „geschubst“/„gestoßen“) wurden. Es war somit gleichzusetzen mit den Begriffen: Fallgut, Falllehen, leibfälliges Lehen, Feudum mobile. In weiterer Bedeutung wird auch oft ein Grundstück, das auf unbestimmte Zeit überlassen wird, als Schupflehen bezeichnet. (de)
  • Ein Schupflehen war im Lehnswesen besonders Oberdeutschlands ein Lehen, das nur auf Lebenszeiten verliehen wurde und aus dessen Besitz die Erben nach dem Tode des Lehnsmannes gleichsam „geschupft“ (oberdeutsch für „geschubst“/„gestoßen“) wurden. Es war somit gleichzusetzen mit den Begriffen: Fallgut, Falllehen, leibfälliges Lehen, Feudum mobile. In weiterer Bedeutung wird auch oft ein Grundstück, das auf unbestimmte Zeit überlassen wird, als Schupflehen bezeichnet. (de)
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  • Schupflehen (de)
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