Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den persönlichen Sachenrechten, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, befasst (§ 859 AGBG). Das deutsche Schuldrecht spricht in § 194 BGB von dem Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.

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  • Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den persönlichen Sachenrechten, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, befasst (§ 859 AGBG). Das deutsche Schuldrecht spricht in § 194 BGB von dem Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt. In Österreich befinden sich die zentralen Bestimmungen des Schuldrechts in der Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles (§§ 859 ff.) sowie im Dritten Teil (§§ 1342 ff.) des ABGB. Weitere bedeutende schuldrechtliche Gesetze sind das KSchG, das EKHG (Eisenbahn und KraftfahrzeughaftpflichtG), das PHG (ProdukthaftungsG), das DHG (DienstnehmerhaftpflichtG) und das MRG (MietrechtsG). (de)
  • Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den persönlichen Sachenrechten, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, befasst (§ 859 AGBG). Das deutsche Schuldrecht spricht in § 194 BGB von dem Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt. In Österreich befinden sich die zentralen Bestimmungen des Schuldrechts in der Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles (§§ 859 ff.) sowie im Dritten Teil (§§ 1342 ff.) des ABGB. Weitere bedeutende schuldrechtliche Gesetze sind das KSchG, das EKHG (Eisenbahn und KraftfahrzeughaftpflichtG), das PHG (ProdukthaftungsG), das DHG (DienstnehmerhaftpflichtG) und das MRG (MietrechtsG). (de)
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  • Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den persönlichen Sachenrechten, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, befasst (§ 859 AGBG). Das deutsche Schuldrecht spricht in § 194 BGB von dem Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt. (de)
  • Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den persönlichen Sachenrechten, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, befasst (§ 859 AGBG). Das deutsche Schuldrecht spricht in § 194 BGB von dem Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt. (de)
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  • Schuldrecht (Österreich) (de)
  • Schuldrecht (Österreich) (de)
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