Als Satzungsstrenge bezeichnet man den im deutschen Aktienrecht durch § 23 Abs. 5 AktG normierten Grundsatz, nur dann eine vom Gesetz abweichende Regelung in der Satzung einer Aktiengesellschaft zuzulassen, wenn im Gesetz für den konkreten Einzelfall eine dementsprechende Ausnahme ausdrücklich formuliert ist. Die Satzungsstrenge ist Ausdruck des im Aktiengesetz herrschenden Grundsatzes der Unabdingbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen. Dagegen geht das GmbH-Gesetz wie auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften von der Dispositivität seiner Regelungen aus.In Österreich hingegen ist das Prinzip der Satzungsstrenge seit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus 2013 nicht mehr wie in Deutschland gültig.

Property Value
dbo:abstract
  • Als Satzungsstrenge bezeichnet man den im deutschen Aktienrecht durch § 23 Abs. 5 AktG normierten Grundsatz, nur dann eine vom Gesetz abweichende Regelung in der Satzung einer Aktiengesellschaft zuzulassen, wenn im Gesetz für den konkreten Einzelfall eine dementsprechende Ausnahme ausdrücklich formuliert ist. Die Satzungsstrenge ist Ausdruck des im Aktiengesetz herrschenden Grundsatzes der Unabdingbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen. Dagegen geht das GmbH-Gesetz wie auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften von der Dispositivität seiner Regelungen aus.In Österreich hingegen ist das Prinzip der Satzungsstrenge seit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus 2013 nicht mehr wie in Deutschland gültig. (de)
  • Als Satzungsstrenge bezeichnet man den im deutschen Aktienrecht durch § 23 Abs. 5 AktG normierten Grundsatz, nur dann eine vom Gesetz abweichende Regelung in der Satzung einer Aktiengesellschaft zuzulassen, wenn im Gesetz für den konkreten Einzelfall eine dementsprechende Ausnahme ausdrücklich formuliert ist. Die Satzungsstrenge ist Ausdruck des im Aktiengesetz herrschenden Grundsatzes der Unabdingbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen. Dagegen geht das GmbH-Gesetz wie auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften von der Dispositivität seiner Regelungen aus.In Österreich hingegen ist das Prinzip der Satzungsstrenge seit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus 2013 nicht mehr wie in Deutschland gültig. (de)
dbo:wikiPageID
  • 5026858 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 156092685 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Als Satzungsstrenge bezeichnet man den im deutschen Aktienrecht durch § 23 Abs. 5 AktG normierten Grundsatz, nur dann eine vom Gesetz abweichende Regelung in der Satzung einer Aktiengesellschaft zuzulassen, wenn im Gesetz für den konkreten Einzelfall eine dementsprechende Ausnahme ausdrücklich formuliert ist. Die Satzungsstrenge ist Ausdruck des im Aktiengesetz herrschenden Grundsatzes der Unabdingbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen. Dagegen geht das GmbH-Gesetz wie auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften von der Dispositivität seiner Regelungen aus.In Österreich hingegen ist das Prinzip der Satzungsstrenge seit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus 2013 nicht mehr wie in Deutschland gültig. (de)
  • Als Satzungsstrenge bezeichnet man den im deutschen Aktienrecht durch § 23 Abs. 5 AktG normierten Grundsatz, nur dann eine vom Gesetz abweichende Regelung in der Satzung einer Aktiengesellschaft zuzulassen, wenn im Gesetz für den konkreten Einzelfall eine dementsprechende Ausnahme ausdrücklich formuliert ist. Die Satzungsstrenge ist Ausdruck des im Aktiengesetz herrschenden Grundsatzes der Unabdingbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen. Dagegen geht das GmbH-Gesetz wie auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften von der Dispositivität seiner Regelungen aus.In Österreich hingegen ist das Prinzip der Satzungsstrenge seit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus 2013 nicht mehr wie in Deutschland gültig. (de)
rdfs:label
  • Satzungsstrenge (de)
  • Satzungsstrenge (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of