Sacramentorum sanctitatis tutela ist der Titel eines Motu Proprio, das Papst Johannes Paul II. am 30. April 2001 unterzeichnete. Es löste definitiv die Bestimmungen von Crimen sollicitationis aus dem Jahre 1922 bzw. 1962 ab und dient allen Bischöfen und ihnen gleichgestellten Hierarchen der Katholischen Kirche als Anweisung, eine weitergehende kirchenstrafrechtliche Klärung von Fällen sexuellen Missbrauchs in der römisch-katholischen Kirche und anderer, genau definierter schwerwiegenden Straftaten gegen Glauben oder die Feier der Sakramente dem Vatikan und dort dem päpstlichen Dikasterium der Glaubenskongregation als einem eigenen Apostolischen Gerichtshof zu überlassen. Die zentrale Meldung dient der Verhinderung der Vertuschung an einem bestimmten Ort. Gleichzeitig wurde in den angefügte

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  • Sacramentorum sanctitatis tutela ist der Titel eines Motu Proprio, das Papst Johannes Paul II. am 30. April 2001 unterzeichnete. Es löste definitiv die Bestimmungen von Crimen sollicitationis aus dem Jahre 1922 bzw. 1962 ab und dient allen Bischöfen und ihnen gleichgestellten Hierarchen der Katholischen Kirche als Anweisung, eine weitergehende kirchenstrafrechtliche Klärung von Fällen sexuellen Missbrauchs in der römisch-katholischen Kirche und anderer, genau definierter schwerwiegenden Straftaten gegen Glauben oder die Feier der Sakramente dem Vatikan und dort dem päpstlichen Dikasterium der Glaubenskongregation als einem eigenen Apostolischen Gerichtshof zu überlassen. Die zentrale Meldung dient der Verhinderung der Vertuschung an einem bestimmten Ort. Gleichzeitig wurde in den angefügten Normen die kirchenstrafrechtliche Verjährung auf 10 Jahre erhöht (seit 21. Mai 2010 gelten 20 Jahre), wobei diese bei Minderjährigen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu rennen beginnt. Jeder Ordinarius kann die Glaubenskongregation auch um Dispens der Verjährung bitten, damit Täter noch länger kirchlich bestraft werden können. Die Initiative Kirche von unten kritisierte 2003, der Vatikan „hintergeht durch seine Verschwiegenheitsklausel die Regulierungen zur Anzeige nach Artikel 44 der Konvention, er verletzt gesetzesmäßige Anstrengungen zur Einhaltung der Konvention anderer Unterzeichnerstaaten wie Deutschland, er veranlasst zu Gunsten seiner eigenen neuen geheimen Vorgehensweise die Umgehung ihrer Gesetze“. Im Zuge der allgemeinen Missbrauchsdiskussion in Deutschland äußerte sich 2010 der Kirchenrechtler Alexander Pytlik, die Initiative begehe eine schwere Ebenenverwechslung und behaupte einen direkten Einfluss des katholischen Kirchenrechtes auf staatliche und überstaatliche Gesetzeswerke: „Auch wenn die von der Kongregation für die Glaubenslehre geregelten einzelnen Strafverfahren der traditionellen päpstlichen Geheimhaltung unterliegen, sind Medien und Interessierte in keiner Weise gehindert, öffentlich aufliegenden Informationen und Spuren nachzugehen und diese auch zu kommentieren. Zudem kann die Geheimhaltung unter Umständen auch ein gewünschter Schutz einzelner Opfer sexuellen Mißbrauchs sein“. Dem Geheimnis ist daher in erster Linie das Gerichtspersonal verpflichtet. Am 18. Mai 2001 folgte das Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre Ad exsequendam bzw. De delictis gravioribus zur Information aller regierenden Bischöfe und Ordinarien sämtlicher Riten innerhalb der Katholischen Kirche über die neuen Normen zum Schutz der Sakramente. Es handelt sich bei dieser innerkatholischen Gesetzesverschärfung somit um kein "Geheimschreiben" oder "Geheimdokument". Streng zu unterscheiden von dieser kirchenrechtlichen Weisung ist somit die jeweilige Meldung an die Staatsanwaltschaft, die weder von den alten Normen gemäß Crimen sollicitationis noch von den neuen gemäß dem Motu proprio "Sacramentorum sanctitatis tutela" betroffen oder behindert war und ist, ausgenommen alles, was unter das Beichtgeheimnis fiele. Der vatikanische Leitfaden sieht vor, dass nationale Gesetze zur Anzeigepflicht befolgt werden, und zwar nicht erst nach einem kirchenrechtlichen Strafverfahren. Fällt auf Bischöfe selbst ein begründeter Verdacht, liegt die Entscheidung über eine Anzeige bei staatlichen Behörden einzig und allein beim Papst bzw. bei der römischen Kongregation für die Bischöfe. Bei innerkirchlichen Anzeigen gegen Priester betreffend den Missbrauch des Beichtsakramentes darf den angezeigten Priestern der Name des Anzeigenden nur mit dessen Einverständnis mitgeteilt werden. Am 15. Juli 2010 gab der Heilige Stuhl eine Aktualisierung der von "Sacramentorum sanctitatis tutela" 2001 angeordneten universalkirchenrechtlichen Normen bei schwerwiegenden Straftaten bekannt, die Papst Benedikt XVI. am 21. Mai 2010 angeordnet hatte, um aus der Erfahrung der letzten Jahre, der jüngsten Diskussion und zur Bestätigung verschiedener, in der Zwischenzeit gewährter päpstlichen Vollmachten gegen Missbrauch eine systematische Zusammenschau und durch die erstmals vollständige Publikation der ergänzten Normen eine höhere Rechtssicherheit zu erreichen. (de)
  • Sacramentorum sanctitatis tutela ist der Titel eines Motu Proprio, das Papst Johannes Paul II. am 30. April 2001 unterzeichnete. Es löste definitiv die Bestimmungen von Crimen sollicitationis aus dem Jahre 1922 bzw. 1962 ab und dient allen Bischöfen und ihnen gleichgestellten Hierarchen der Katholischen Kirche als Anweisung, eine weitergehende kirchenstrafrechtliche Klärung von Fällen sexuellen Missbrauchs in der römisch-katholischen Kirche und anderer, genau definierter schwerwiegenden Straftaten gegen Glauben oder die Feier der Sakramente dem Vatikan und dort dem päpstlichen Dikasterium der Glaubenskongregation als einem eigenen Apostolischen Gerichtshof zu überlassen. Die zentrale Meldung dient der Verhinderung der Vertuschung an einem bestimmten Ort. Gleichzeitig wurde in den angefügten Normen die kirchenstrafrechtliche Verjährung auf 10 Jahre erhöht (seit 21. Mai 2010 gelten 20 Jahre), wobei diese bei Minderjährigen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu rennen beginnt. Jeder Ordinarius kann die Glaubenskongregation auch um Dispens der Verjährung bitten, damit Täter noch länger kirchlich bestraft werden können. Die Initiative Kirche von unten kritisierte 2003, der Vatikan „hintergeht durch seine Verschwiegenheitsklausel die Regulierungen zur Anzeige nach Artikel 44 der Konvention, er verletzt gesetzesmäßige Anstrengungen zur Einhaltung der Konvention anderer Unterzeichnerstaaten wie Deutschland, er veranlasst zu Gunsten seiner eigenen neuen geheimen Vorgehensweise die Umgehung ihrer Gesetze“. Im Zuge der allgemeinen Missbrauchsdiskussion in Deutschland äußerte sich 2010 der Kirchenrechtler Alexander Pytlik, die Initiative begehe eine schwere Ebenenverwechslung und behaupte einen direkten Einfluss des katholischen Kirchenrechtes auf staatliche und überstaatliche Gesetzeswerke: „Auch wenn die von der Kongregation für die Glaubenslehre geregelten einzelnen Strafverfahren der traditionellen päpstlichen Geheimhaltung unterliegen, sind Medien und Interessierte in keiner Weise gehindert, öffentlich aufliegenden Informationen und Spuren nachzugehen und diese auch zu kommentieren. Zudem kann die Geheimhaltung unter Umständen auch ein gewünschter Schutz einzelner Opfer sexuellen Mißbrauchs sein“. Dem Geheimnis ist daher in erster Linie das Gerichtspersonal verpflichtet. Am 18. Mai 2001 folgte das Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre Ad exsequendam bzw. De delictis gravioribus zur Information aller regierenden Bischöfe und Ordinarien sämtlicher Riten innerhalb der Katholischen Kirche über die neuen Normen zum Schutz der Sakramente. Es handelt sich bei dieser innerkatholischen Gesetzesverschärfung somit um kein "Geheimschreiben" oder "Geheimdokument". Streng zu unterscheiden von dieser kirchenrechtlichen Weisung ist somit die jeweilige Meldung an die Staatsanwaltschaft, die weder von den alten Normen gemäß Crimen sollicitationis noch von den neuen gemäß dem Motu proprio "Sacramentorum sanctitatis tutela" betroffen oder behindert war und ist, ausgenommen alles, was unter das Beichtgeheimnis fiele. Der vatikanische Leitfaden sieht vor, dass nationale Gesetze zur Anzeigepflicht befolgt werden, und zwar nicht erst nach einem kirchenrechtlichen Strafverfahren. Fällt auf Bischöfe selbst ein begründeter Verdacht, liegt die Entscheidung über eine Anzeige bei staatlichen Behörden einzig und allein beim Papst bzw. bei der römischen Kongregation für die Bischöfe. Bei innerkirchlichen Anzeigen gegen Priester betreffend den Missbrauch des Beichtsakramentes darf den angezeigten Priestern der Name des Anzeigenden nur mit dessen Einverständnis mitgeteilt werden. Am 15. Juli 2010 gab der Heilige Stuhl eine Aktualisierung der von "Sacramentorum sanctitatis tutela" 2001 angeordneten universalkirchenrechtlichen Normen bei schwerwiegenden Straftaten bekannt, die Papst Benedikt XVI. am 21. Mai 2010 angeordnet hatte, um aus der Erfahrung der letzten Jahre, der jüngsten Diskussion und zur Bestätigung verschiedener, in der Zwischenzeit gewährter päpstlichen Vollmachten gegen Missbrauch eine systematische Zusammenschau und durch die erstmals vollständige Publikation der ergänzten Normen eine höhere Rechtssicherheit zu erreichen. (de)
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  • Sacramentorum sanctitatis tutela ist der Titel eines Motu Proprio, das Papst Johannes Paul II. am 30. April 2001 unterzeichnete. Es löste definitiv die Bestimmungen von Crimen sollicitationis aus dem Jahre 1922 bzw. 1962 ab und dient allen Bischöfen und ihnen gleichgestellten Hierarchen der Katholischen Kirche als Anweisung, eine weitergehende kirchenstrafrechtliche Klärung von Fällen sexuellen Missbrauchs in der römisch-katholischen Kirche und anderer, genau definierter schwerwiegenden Straftaten gegen Glauben oder die Feier der Sakramente dem Vatikan und dort dem päpstlichen Dikasterium der Glaubenskongregation als einem eigenen Apostolischen Gerichtshof zu überlassen. Die zentrale Meldung dient der Verhinderung der Vertuschung an einem bestimmten Ort. Gleichzeitig wurde in den angefügte (de)
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