Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV oder RBeitrStV) ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern. Er ist Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und regelt seit 1. Januar 2013 die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch die neun in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF und Deutschlandradio. Der Beitragseinzug erfolgt durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

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  • Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV oder RBeitrStV) ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern. Er ist Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und regelt seit 1. Januar 2013 die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch die neun in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF und Deutschlandradio. Der Beitragseinzug erfolgt durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der Staatsvertrag regelt eine Beitragspflicht von Wohnungsinhabern im privaten Bereich und von Betriebsstätteninhabern im nicht privaten Bereich. Zweck der Beitragserhebung ist die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie die Finanzierung besonderer Aufgaben wie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten und der Förderung offener Kanäle. Die Beitragshöhe ist in § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Sie beträgt derzeit monatlich 17,50 Euro. (de)
  • Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV oder RBeitrStV) ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern. Er ist Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und regelt seit 1. Januar 2013 die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch die neun in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF und Deutschlandradio. Der Beitragseinzug erfolgt durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der Staatsvertrag regelt eine Beitragspflicht von Wohnungsinhabern im privaten Bereich und von Betriebsstätteninhabern im nicht privaten Bereich. Zweck der Beitragserhebung ist die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie die Finanzierung besonderer Aufgaben wie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten und der Förderung offener Kanäle. Die Beitragshöhe ist in § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Sie beträgt derzeit monatlich 17,50 Euro. (de)
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  • Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV oder RBeitrStV) ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern. Er ist Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und regelt seit 1. Januar 2013 die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch die neun in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF und Deutschlandradio. Der Beitragseinzug erfolgt durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. (de)
  • Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV oder RBeitrStV) ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern. Er ist Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und regelt seit 1. Januar 2013 die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch die neun in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF und Deutschlandradio. Der Beitragseinzug erfolgt durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. (de)
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