Die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft und setzt den rechtlichen Rahmen für die Abfallgesetzgebung der Mitgliedstaaten. Sie ist am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten und hätte bis zum 12. Dezember 2010 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Die alte Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG, die Richtlinien 75/439/EWG (über die Altölbeseitigung) und 91/689/EWG (über gefährliche Abfälle) wurden mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben.

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  • Die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft und setzt den rechtlichen Rahmen für die Abfallgesetzgebung der Mitgliedstaaten. Sie ist am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten und hätte bis zum 12. Dezember 2010 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Die alte Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG, die Richtlinien 75/439/EWG (über die Altölbeseitigung) und 91/689/EWG (über gefährliche Abfälle) wurden mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben. Mit der Richtlinie sollen „die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden“ (Artikel 1). Die Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie war unter anderem nötig geworden, um die Definition von Schlüsselbegriffen wie Abfall, Verwertung und Beseitigung zu klären, und um Maßnahmen zur Abfallverwertung zu stärken (Erwägungsgrund 8). Die Einbeziehung der Vorschriften zur Altölbeseitigung und über gefährliche Abfälle in die Richtlinie soll zu einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des europäischen Abfallrechtes beitragen (Erwägungsgründe 43 und 44). Nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen gasförmige Ableitungen, radioaktive Abfälle, ausgesonderte Sprengstoffe, Fäkalien, Abwässer, tierische Nebenprodukte (es sei denn, diese sind zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt), Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind und Abfälle aus mineralischen Ressourcen (Artikel 2), die in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind. In der Abfallrahmenrichtlinie wird eine neue, fünfstufige Hierarchie für den Umgang mit Abfällen festgelegt, die den Mitgliedstaaten eine Prioritätenfolge für ihre national festzulegenden Maßnahmen vorgibt. Die Reihenfolge ist (Artikel 4): * Vermeidung * Vorbereitung zur Wiederverwendung * Recycling * sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung * Beseitigung. In der Abfallrahmenrichtlinie werden Begriffe wie Abfall, gefährlicher Abfall, Bioabfall, Vermeidung, Wiederverwendung, Behandlung, Verwertung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Beseitigung legaldefiniert. Die neue „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ umfasst zum Beispiel die Reinigung und Reparatur von Abfällen; Recycling (= stoffliche Verwertung, einschließlich Aufbereitung organischer Materialien) ist nun höherwertig als energetische Verwertung (bisher wurden beide als gleichwertig angesehen). Neu definiert wurde die Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukten und das Ende der Abfalleigenschaft – beide sind in der Praxis enorm wichtig, da Nebenprodukte und Produkte, die nicht mehr als Abfall gelten, nicht den Vorschriften für Abfall(-transport und so weiter) unterliegen. „Nebenprodukte“ fallen in der Produktion an, ohne dass deren Hauptziel darauf gerichtet ist, können nach Verarbeitung mit normalen industriellen Verfahren verwendet werden und müssen den bestehenden Produktanforderungen sowie Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen genügen (Artikel 5). Ein „Ende der Abfalleigenschaft“ ist erreicht, wenn nach einem Verwertungsverfahren ein verwendungsfähiges Produkt vorliegt, für das es einen Markt gibt und das die bestehende Anforderungen an das Produkt einhält (Artikel 6; damit wurde die in der Praxis bisher schon relevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof in den Richtlinientext übernommen). (de)
  • Die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft und setzt den rechtlichen Rahmen für die Abfallgesetzgebung der Mitgliedstaaten. Sie ist am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten und hätte bis zum 12. Dezember 2010 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Die alte Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG, die Richtlinien 75/439/EWG (über die Altölbeseitigung) und 91/689/EWG (über gefährliche Abfälle) wurden mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben. Mit der Richtlinie sollen „die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden“ (Artikel 1). Die Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie war unter anderem nötig geworden, um die Definition von Schlüsselbegriffen wie Abfall, Verwertung und Beseitigung zu klären, und um Maßnahmen zur Abfallverwertung zu stärken (Erwägungsgrund 8). Die Einbeziehung der Vorschriften zur Altölbeseitigung und über gefährliche Abfälle in die Richtlinie soll zu einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des europäischen Abfallrechtes beitragen (Erwägungsgründe 43 und 44). Nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen gasförmige Ableitungen, radioaktive Abfälle, ausgesonderte Sprengstoffe, Fäkalien, Abwässer, tierische Nebenprodukte (es sei denn, diese sind zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt), Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind und Abfälle aus mineralischen Ressourcen (Artikel 2), die in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind. In der Abfallrahmenrichtlinie wird eine neue, fünfstufige Hierarchie für den Umgang mit Abfällen festgelegt, die den Mitgliedstaaten eine Prioritätenfolge für ihre national festzulegenden Maßnahmen vorgibt. Die Reihenfolge ist (Artikel 4): * Vermeidung * Vorbereitung zur Wiederverwendung * Recycling * sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung * Beseitigung. In der Abfallrahmenrichtlinie werden Begriffe wie Abfall, gefährlicher Abfall, Bioabfall, Vermeidung, Wiederverwendung, Behandlung, Verwertung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Beseitigung legaldefiniert. Die neue „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ umfasst zum Beispiel die Reinigung und Reparatur von Abfällen; Recycling (= stoffliche Verwertung, einschließlich Aufbereitung organischer Materialien) ist nun höherwertig als energetische Verwertung (bisher wurden beide als gleichwertig angesehen). Neu definiert wurde die Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukten und das Ende der Abfalleigenschaft – beide sind in der Praxis enorm wichtig, da Nebenprodukte und Produkte, die nicht mehr als Abfall gelten, nicht den Vorschriften für Abfall(-transport und so weiter) unterliegen. „Nebenprodukte“ fallen in der Produktion an, ohne dass deren Hauptziel darauf gerichtet ist, können nach Verarbeitung mit normalen industriellen Verfahren verwendet werden und müssen den bestehenden Produktanforderungen sowie Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen genügen (Artikel 5). Ein „Ende der Abfalleigenschaft“ ist erreicht, wenn nach einem Verwertungsverfahren ein verwendungsfähiges Produkt vorliegt, für das es einen Markt gibt und das die bestehende Anforderungen an das Produkt einhält (Artikel 6; damit wurde die in der Praxis bisher schon relevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof in den Richtlinientext übernommen). (de)
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  • über Abfälle
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  • Die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft und setzt den rechtlichen Rahmen für die Abfallgesetzgebung der Mitgliedstaaten. Sie ist am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten und hätte bis zum 12. Dezember 2010 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Die alte Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG, die Richtlinien 75/439/EWG (über die Altölbeseitigung) und 91/689/EWG (über gefährliche Abfälle) wurden mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben. (de)
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