Respondeat Superior (lat. ‚es soll der Vorgesetzte antworten‘) bezeichnet im anglo-amerikanischen Recht einen im 17. Jahrhundert entstandenen deliktsrechtlichen Grundsatz, bei dem ein Geschäftsherr für unerlaubte Handlungen (etwa torts) seiner Verrichtungsgehilfen haftet. Dieses Rechtsprinzip wurde zur Grundlage für die Geschäftsherrenhaftung und damit für die Entwicklung einer allgemeinen Fremdhaftung im common law-Rechtskreis.

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  • Respondeat Superior (lat. ‚es soll der Vorgesetzte antworten‘) bezeichnet im anglo-amerikanischen Recht einen im 17. Jahrhundert entstandenen deliktsrechtlichen Grundsatz, bei dem ein Geschäftsherr für unerlaubte Handlungen (etwa torts) seiner Verrichtungsgehilfen haftet. Dieses Rechtsprinzip wurde zur Grundlage für die Geschäftsherrenhaftung und damit für die Entwicklung einer allgemeinen Fremdhaftung im common law-Rechtskreis. (de)
  • Respondeat Superior (lat. ‚es soll der Vorgesetzte antworten‘) bezeichnet im anglo-amerikanischen Recht einen im 17. Jahrhundert entstandenen deliktsrechtlichen Grundsatz, bei dem ein Geschäftsherr für unerlaubte Handlungen (etwa torts) seiner Verrichtungsgehilfen haftet. Dieses Rechtsprinzip wurde zur Grundlage für die Geschäftsherrenhaftung und damit für die Entwicklung einer allgemeinen Fremdhaftung im common law-Rechtskreis. (de)
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  • Respondeat Superior. Haftung für Verrichtungsgehilfen im römischen, römisch-holländischen, englischen und südafrikanischen Recht (de)
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  • Duncker & Humblot
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  • Respondeat Superior (lat. ‚es soll der Vorgesetzte antworten‘) bezeichnet im anglo-amerikanischen Recht einen im 17. Jahrhundert entstandenen deliktsrechtlichen Grundsatz, bei dem ein Geschäftsherr für unerlaubte Handlungen (etwa torts) seiner Verrichtungsgehilfen haftet. Dieses Rechtsprinzip wurde zur Grundlage für die Geschäftsherrenhaftung und damit für die Entwicklung einer allgemeinen Fremdhaftung im common law-Rechtskreis. (de)
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  • Respondeat Superior (de)
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