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- Das Rechtsträgerprinzip stammt aus dem deutschen Verwaltungsrecht und ist je nach Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte als Zulässigkeitsvoraussetzung einer verwaltungsgerichtlichen Klage (hauptsächlich in norddeutschen Bundesländern) oder als Passivlegitimation (hauptsächlich in süddeutschen Bundesländern) von Bedeutung. Gegenstück ist das sogenannte Behördenprinzip. (de)
- Das Rechtsträgerprinzip stammt aus dem deutschen Verwaltungsrecht und ist je nach Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte als Zulässigkeitsvoraussetzung einer verwaltungsgerichtlichen Klage (hauptsächlich in norddeutschen Bundesländern) oder als Passivlegitimation (hauptsächlich in süddeutschen Bundesländern) von Bedeutung. Gegenstück ist das sogenannte Behördenprinzip. (de)
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- Das Rechtsträgerprinzip stammt aus dem deutschen Verwaltungsrecht und ist je nach Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte als Zulässigkeitsvoraussetzung einer verwaltungsgerichtlichen Klage (hauptsächlich in norddeutschen Bundesländern) oder als Passivlegitimation (hauptsächlich in süddeutschen Bundesländern) von Bedeutung. Gegenstück ist das sogenannte Behördenprinzip. (de)
- Das Rechtsträgerprinzip stammt aus dem deutschen Verwaltungsrecht und ist je nach Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte als Zulässigkeitsvoraussetzung einer verwaltungsgerichtlichen Klage (hauptsächlich in norddeutschen Bundesländern) oder als Passivlegitimation (hauptsächlich in süddeutschen Bundesländern) von Bedeutung. Gegenstück ist das sogenannte Behördenprinzip. (de)
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- Rechtsträgerprinzip (de)
- Rechtsträgerprinzip (de)
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