Die Rechtsfolge ist neben dem Tatbestand gesetzestechnisch ein Bestandteil einer Rechtsnorm und gibt an, welche rechtlichen Konsequenzen ein bestimmter Lebenssachverhalt haben soll. Eine Rechtsfolge tritt nur ein, wenn durch den betreffenden Lebenssachverhalt sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nicht jede Rechtsnorm braucht die intendierten Rechtsfolgen selber zu enthalten. Es ist auch möglich, auf die in einer anderen Rechtsnorm bereits enthaltenen Rechtsfolgen lediglich zu verweisen (Rechtsfolgenverweisung). Die Umgehung unerwünschter Rechtsfolgen wird als Rechtsflucht bezeichnet.

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  • Die Rechtsfolge ist neben dem Tatbestand gesetzestechnisch ein Bestandteil einer Rechtsnorm und gibt an, welche rechtlichen Konsequenzen ein bestimmter Lebenssachverhalt haben soll. Eine Rechtsfolge tritt nur ein, wenn durch den betreffenden Lebenssachverhalt sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nicht jede Rechtsnorm braucht die intendierten Rechtsfolgen selber zu enthalten. Es ist auch möglich, auf die in einer anderen Rechtsnorm bereits enthaltenen Rechtsfolgen lediglich zu verweisen (Rechtsfolgenverweisung). Rechtsfolgen können bestimmte Rechtspositionen begründen, ändern oder aufheben. So bestimmt beispielsweise § 305 Abs. 2 BGB, unter welchen Voraussetzungen allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen werden und deren Geltung für das betreffende Vertragsverhältnis begründen. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit einer Mietsache gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Pflicht des Mieters zur Entrichtung der vereinbarten Miete wird kraft Gesetzes geändert. Wiegt der Mangel der Mietsache so schwer, dass er die Tauglichkeit sogar aufhebt, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Die Mietzahlungspflicht ist für diese Zeit aufgehoben (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB). Materiell-rechtliche Einwendungen und prozessuale Einreden können den Eintritt bzw. Fortbestand oder die gerichtliche Durchsetzbarkeit einer zivilrechtlichen Rechtsfolge verhindern. Im Strafrecht stehen Rechtfertigungs- und Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe der Strafbarkeit entgegen. Staatliche Hoheitsakte müssen formell und materiell rechtmäßig sein, damit die Rechtsordnung sie anerkennt. Die Umgehung unerwünschter Rechtsfolgen wird als Rechtsflucht bezeichnet. (de)
  • Die Rechtsfolge ist neben dem Tatbestand gesetzestechnisch ein Bestandteil einer Rechtsnorm und gibt an, welche rechtlichen Konsequenzen ein bestimmter Lebenssachverhalt haben soll. Eine Rechtsfolge tritt nur ein, wenn durch den betreffenden Lebenssachverhalt sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nicht jede Rechtsnorm braucht die intendierten Rechtsfolgen selber zu enthalten. Es ist auch möglich, auf die in einer anderen Rechtsnorm bereits enthaltenen Rechtsfolgen lediglich zu verweisen (Rechtsfolgenverweisung). Rechtsfolgen können bestimmte Rechtspositionen begründen, ändern oder aufheben. So bestimmt beispielsweise § 305 Abs. 2 BGB, unter welchen Voraussetzungen allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen werden und deren Geltung für das betreffende Vertragsverhältnis begründen. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit einer Mietsache gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Pflicht des Mieters zur Entrichtung der vereinbarten Miete wird kraft Gesetzes geändert. Wiegt der Mangel der Mietsache so schwer, dass er die Tauglichkeit sogar aufhebt, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Die Mietzahlungspflicht ist für diese Zeit aufgehoben (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB). Materiell-rechtliche Einwendungen und prozessuale Einreden können den Eintritt bzw. Fortbestand oder die gerichtliche Durchsetzbarkeit einer zivilrechtlichen Rechtsfolge verhindern. Im Strafrecht stehen Rechtfertigungs- und Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe der Strafbarkeit entgegen. Staatliche Hoheitsakte müssen formell und materiell rechtmäßig sein, damit die Rechtsordnung sie anerkennt. Die Umgehung unerwünschter Rechtsfolgen wird als Rechtsflucht bezeichnet. (de)
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  • Die Rechtsfolge ist neben dem Tatbestand gesetzestechnisch ein Bestandteil einer Rechtsnorm und gibt an, welche rechtlichen Konsequenzen ein bestimmter Lebenssachverhalt haben soll. Eine Rechtsfolge tritt nur ein, wenn durch den betreffenden Lebenssachverhalt sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nicht jede Rechtsnorm braucht die intendierten Rechtsfolgen selber zu enthalten. Es ist auch möglich, auf die in einer anderen Rechtsnorm bereits enthaltenen Rechtsfolgen lediglich zu verweisen (Rechtsfolgenverweisung). Die Umgehung unerwünschter Rechtsfolgen wird als Rechtsflucht bezeichnet. (de)
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