Recht bezeichnet die Gesamtheit der allgemeingültigen, generellen Rechtsnormen, also Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch. Diese Regeln entstehen entweder als Gewohnheitsrecht durch kontinuierliche Anwendung bestimmter Regeln, die von den Beteiligten als verbindlich akzeptiert werden, oder als (gesetztes=) positives Recht das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wurde.

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  • Recht bezeichnet die Gesamtheit der allgemeingültigen, generellen Rechtsnormen, also Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch. Diese Regeln entstehen entweder als Gewohnheitsrecht durch kontinuierliche Anwendung bestimmter Regeln, die von den Beteiligten als verbindlich akzeptiert werden, oder als (gesetztes=) positives Recht das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wurde. Diese generellen Regeln werden als objektives Recht bezeichnet. Es ist zu unterscheiden von dem konkreten Recht des Einzelnen, etwas zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen zu verlangen (subjektives Recht). Das subjektive Recht kann sich entweder unmittelbar aus dem allgemeinen objektiven Recht ergeben oder in ihm seine (Ermächtigungs-)Grundlage haben. Zu solchen Rechten gehören insbesondere die individuellen Freiheitsrechte, die sich aus den generellen Grundrechtsgarantien ergeben (z. B. das Recht, seinen Beruf zu wählen), ferner Ermächtigungen zu rechtswirksamen Handlungen (z. B. ein Kündigungsrecht, durch das ein Mietvertrag beendet werden kann) und schließlich Ansprüche, von einem anderen etwas zu verlangen. Die rechtliche Gewährleistung für solches „Verlangenkönnen“ liegt darin, dass der Berechtigte vor Gericht klagen und dieses dadurch verpflichten kann, ihm zur Durchsetzung seines Rechts zu verhelfen (ubi actio ibi ius). Eine wesentliche Komponente eines subjektiven Rechts ist also eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative. Objektives Recht und subjektives Recht gelten als „zwei verschiedene Seiten derselben Medaille“: (de)
  • Recht bezeichnet die Gesamtheit der allgemeingültigen, generellen Rechtsnormen, also Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch. Diese Regeln entstehen entweder als Gewohnheitsrecht durch kontinuierliche Anwendung bestimmter Regeln, die von den Beteiligten als verbindlich akzeptiert werden, oder als (gesetztes=) positives Recht das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wurde. Diese generellen Regeln werden als objektives Recht bezeichnet. Es ist zu unterscheiden von dem konkreten Recht des Einzelnen, etwas zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen zu verlangen (subjektives Recht). Das subjektive Recht kann sich entweder unmittelbar aus dem allgemeinen objektiven Recht ergeben oder in ihm seine (Ermächtigungs-)Grundlage haben. Zu solchen Rechten gehören insbesondere die individuellen Freiheitsrechte, die sich aus den generellen Grundrechtsgarantien ergeben (z. B. das Recht, seinen Beruf zu wählen), ferner Ermächtigungen zu rechtswirksamen Handlungen (z. B. ein Kündigungsrecht, durch das ein Mietvertrag beendet werden kann) und schließlich Ansprüche, von einem anderen etwas zu verlangen. Die rechtliche Gewährleistung für solches „Verlangenkönnen“ liegt darin, dass der Berechtigte vor Gericht klagen und dieses dadurch verpflichten kann, ihm zur Durchsetzung seines Rechts zu verhelfen (ubi actio ibi ius). Eine wesentliche Komponente eines subjektiven Rechts ist also eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative. Objektives Recht und subjektives Recht gelten als „zwei verschiedene Seiten derselben Medaille“: (de)
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  • Creifelds. Rechtswörterbuch (de)
  • Einführung in das Recht (de)
  • Einführung in das österreichische Recht (de)
  • Österreichisches Rechtswörterbuch (de)
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  • C. H. Beck
  • Facultas
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  • Recht bezeichnet die Gesamtheit der allgemeingültigen, generellen Rechtsnormen, also Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch. Diese Regeln entstehen entweder als Gewohnheitsrecht durch kontinuierliche Anwendung bestimmter Regeln, die von den Beteiligten als verbindlich akzeptiert werden, oder als (gesetztes=) positives Recht das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wurde. (de)
  • Recht bezeichnet die Gesamtheit der allgemeingültigen, generellen Rechtsnormen, also Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch. Diese Regeln entstehen entweder als Gewohnheitsrecht durch kontinuierliche Anwendung bestimmter Regeln, die von den Beteiligten als verbindlich akzeptiert werden, oder als (gesetztes=) positives Recht das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wurde. (de)
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