Die Ratifikation, auch Ratifizierung, Substantivierung von ratifizieren (von lateinisch ratus, ‚berechnet, gültig, rechtskräftig‘, und facere ‚machen, tun‘), ist ein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung der Bestätigung eines abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien. Diese geschieht durch das Organ der jeweiligen Vertragspartei, das diese nach außen vertritt, in der Regel das jeweilige Staatsoberhaupt; es verspricht damit feierlich, den Vertrag als bindend anzusehen, und gewährleistet die innerstaatliche Einhaltung. Darüber wird eine Ratifikationsurkunde erstellt. Bei zweiseitigen Verträgen wird diese dem Vertragspartner übergeben, bei multilateralen Verträgen können sie bei einer der beteiligten Regierungen hinterl

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  • Die Ratifikation, auch Ratifizierung, Substantivierung von ratifizieren (von lateinisch ratus, ‚berechnet, gültig, rechtskräftig‘, und facere ‚machen, tun‘), ist ein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung der Bestätigung eines abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien. Diese geschieht durch das Organ der jeweiligen Vertragspartei, das diese nach außen vertritt, in der Regel das jeweilige Staatsoberhaupt; es verspricht damit feierlich, den Vertrag als bindend anzusehen, und gewährleistet die innerstaatliche Einhaltung. Darüber wird eine Ratifikationsurkunde erstellt. Bei zweiseitigen Verträgen wird diese dem Vertragspartner übergeben, bei multilateralen Verträgen können sie bei einer der beteiligten Regierungen hinterlegt werden. Diese ist dann der Depositar und wird im Vertrag bestimmt. Der Vertrag tritt regelmäßig mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder nach Ablauf einer daran gebundenen Frist in Kraft. Erst durch diese Ratifikation erhält ein z. B. von Verhandlungsdelegationen paraphierter Vertragstext – er kann nunmehr nur im Rahmen von Neuverhandlungen abgeändert werden – Rechtskraft und ist somit völkerrechtlich gültig. Das Verfahren hat seinen Ursprung im Abschluss eines Vertrages zwischen Fürsten, dem die Aushandlung der Vertragsbedingungen durch Bevollmächtigte vorausgegangen ist. Heute sind nach allgemeinem Völkerrecht und dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister ohne besondere Vollmacht für ihre Staaten vertretungsberechtigt. Ein Beitritt zu einem bestehenden Vertrag geschieht durch Akzession. Staatsrechtlich berührt die Ratifikation auch das innerstaatliche Verfahren, das zur völkerrechtlichen Ratifikation führt. In der Regel ist die Zustimmung der Legislative zum Vertragsabschluss erforderlich, insbesondere mit einem Vertragsgesetz kann Völkervertragsrecht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden; in einigen Ländern kann es unter bestimmten Bedingungen aber auch zu einem Referendum kommen. Vom Abschluss von Vertragsverhandlungen bis zur tatsächlichen Ratifikation kann deswegen erhebliche Zeit vergehen. (de)
  • Die Ratifikation, auch Ratifizierung, Substantivierung von ratifizieren (von lateinisch ratus, ‚berechnet, gültig, rechtskräftig‘, und facere ‚machen, tun‘), ist ein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung der Bestätigung eines abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien. Diese geschieht durch das Organ der jeweiligen Vertragspartei, das diese nach außen vertritt, in der Regel das jeweilige Staatsoberhaupt; es verspricht damit feierlich, den Vertrag als bindend anzusehen, und gewährleistet die innerstaatliche Einhaltung. Darüber wird eine Ratifikationsurkunde erstellt. Bei zweiseitigen Verträgen wird diese dem Vertragspartner übergeben, bei multilateralen Verträgen können sie bei einer der beteiligten Regierungen hinterlegt werden. Diese ist dann der Depositar und wird im Vertrag bestimmt. Der Vertrag tritt regelmäßig mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder nach Ablauf einer daran gebundenen Frist in Kraft. Erst durch diese Ratifikation erhält ein z. B. von Verhandlungsdelegationen paraphierter Vertragstext – er kann nunmehr nur im Rahmen von Neuverhandlungen abgeändert werden – Rechtskraft und ist somit völkerrechtlich gültig. Das Verfahren hat seinen Ursprung im Abschluss eines Vertrages zwischen Fürsten, dem die Aushandlung der Vertragsbedingungen durch Bevollmächtigte vorausgegangen ist. Heute sind nach allgemeinem Völkerrecht und dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister ohne besondere Vollmacht für ihre Staaten vertretungsberechtigt. Ein Beitritt zu einem bestehenden Vertrag geschieht durch Akzession. Staatsrechtlich berührt die Ratifikation auch das innerstaatliche Verfahren, das zur völkerrechtlichen Ratifikation führt. In der Regel ist die Zustimmung der Legislative zum Vertragsabschluss erforderlich, insbesondere mit einem Vertragsgesetz kann Völkervertragsrecht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden; in einigen Ländern kann es unter bestimmten Bedingungen aber auch zu einem Referendum kommen. Vom Abschluss von Vertragsverhandlungen bis zur tatsächlichen Ratifikation kann deswegen erhebliche Zeit vergehen. (de)
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  • Die Ratifikation, auch Ratifizierung, Substantivierung von ratifizieren (von lateinisch ratus, ‚berechnet, gültig, rechtskräftig‘, und facere ‚machen, tun‘), ist ein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung der Bestätigung eines abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien. Diese geschieht durch das Organ der jeweiligen Vertragspartei, das diese nach außen vertritt, in der Regel das jeweilige Staatsoberhaupt; es verspricht damit feierlich, den Vertrag als bindend anzusehen, und gewährleistet die innerstaatliche Einhaltung. Darüber wird eine Ratifikationsurkunde erstellt. Bei zweiseitigen Verträgen wird diese dem Vertragspartner übergeben, bei multilateralen Verträgen können sie bei einer der beteiligten Regierungen hinterl (de)
  • Die Ratifikation, auch Ratifizierung, Substantivierung von ratifizieren (von lateinisch ratus, ‚berechnet, gültig, rechtskräftig‘, und facere ‚machen, tun‘), ist ein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung der Bestätigung eines abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien. Diese geschieht durch das Organ der jeweiligen Vertragspartei, das diese nach außen vertritt, in der Regel das jeweilige Staatsoberhaupt; es verspricht damit feierlich, den Vertrag als bindend anzusehen, und gewährleistet die innerstaatliche Einhaltung. Darüber wird eine Ratifikationsurkunde erstellt. Bei zweiseitigen Verträgen wird diese dem Vertragspartner übergeben, bei multilateralen Verträgen können sie bei einer der beteiligten Regierungen hinterl (de)
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