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- Produzentenhaftung im weiteren Sinne ist ein Teilbereich des Schuldrechts aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 ff. BGB, sowie der durch Rechtsfortbildung entwickelten Institute der Positiven Vertragsverletzung (pVV) und der culpa in contrahendo („cic“, Verschulden vor Vertragsabschluss), die mittlerweile auch im BGB kodifiziert sind (§ 241 Abs. 2 BGB mit § 280 Abs. 1 BGB). Die Haftung besteht zunächst gegenüber jedem Abnehmer auf Grundlage der vertraglichen und deliktischen Haftung, wenn ein Verschulden des Herstellers belegt werden kann. Die Produzentenhaftung ist von der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung, der sogenannten „Produkthaftung“ des Produkthaftungsgesetzes zu unterscheiden. (de)
- Produzentenhaftung im weiteren Sinne ist ein Teilbereich des Schuldrechts aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 ff. BGB, sowie der durch Rechtsfortbildung entwickelten Institute der Positiven Vertragsverletzung (pVV) und der culpa in contrahendo („cic“, Verschulden vor Vertragsabschluss), die mittlerweile auch im BGB kodifiziert sind (§ 241 Abs. 2 BGB mit § 280 Abs. 1 BGB). Die Haftung besteht zunächst gegenüber jedem Abnehmer auf Grundlage der vertraglichen und deliktischen Haftung, wenn ein Verschulden des Herstellers belegt werden kann. Die Produzentenhaftung ist von der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung, der sogenannten „Produkthaftung“ des Produkthaftungsgesetzes zu unterscheiden. (de)
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- Produzentenhaftung im weiteren Sinne ist ein Teilbereich des Schuldrechts aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 ff. BGB, sowie der durch Rechtsfortbildung entwickelten Institute der Positiven Vertragsverletzung (pVV) und der culpa in contrahendo („cic“, Verschulden vor Vertragsabschluss), die mittlerweile auch im BGB kodifiziert sind (§ 241 Abs. 2 BGB mit § 280 Abs. 1 BGB). Die Haftung besteht zunächst gegenüber jedem Abnehmer auf Grundlage der vertraglichen und deliktischen Haftung, wenn ein Verschulden des Herstellers belegt werden kann. (de)
- Produzentenhaftung im weiteren Sinne ist ein Teilbereich des Schuldrechts aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 ff. BGB, sowie der durch Rechtsfortbildung entwickelten Institute der Positiven Vertragsverletzung (pVV) und der culpa in contrahendo („cic“, Verschulden vor Vertragsabschluss), die mittlerweile auch im BGB kodifiziert sind (§ 241 Abs. 2 BGB mit § 280 Abs. 1 BGB). Die Haftung besteht zunächst gegenüber jedem Abnehmer auf Grundlage der vertraglichen und deliktischen Haftung, wenn ein Verschulden des Herstellers belegt werden kann. (de)
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- Produzentenhaftung (de)
- Produzentenhaftung (de)
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