Privatpraxen werden von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten oder Physiotherapeuten geführt, die keinen Vertrag mit Versicherern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), also keine Kassenzulassung besitzen. Die Leistungen dieser Praxen werden deswegen von den gesetzlichen Krankenkassen nur in Ausnahmefällen (z. B. unabweisbare Notfälle) erstattet. Da Privatärzte und Privatzahnärzte keine Kassenverträge besitzen, sind nur das Arzt-Patienten-Verhältnis, die berufsrechtlichen Vorschriften der Ärztekammern bzw. Zahnärztekammern und in Deutschland die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bestimmend.

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  • Privatpraxen werden von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten oder Physiotherapeuten geführt, die keinen Vertrag mit Versicherern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), also keine Kassenzulassung besitzen. Die Leistungen dieser Praxen werden deswegen von den gesetzlichen Krankenkassen nur in Ausnahmefällen (z. B. unabweisbare Notfälle) erstattet. Da Privatärzte und Privatzahnärzte keine Kassenverträge besitzen, sind nur das Arzt-Patienten-Verhältnis, die berufsrechtlichen Vorschriften der Ärztekammern bzw. Zahnärztekammern und in Deutschland die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bestimmend.(Hauptartikel: Privatarzt und Privatzahnarzt) Privatpraxen sind in Gebieten mit hoher Arztdichte verbreitet, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen. Bis zur Aufhebung der Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte im Jahr 2008, war das Führen einer Privatpraxis für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten eine Möglichkeit, ihre Tätigkeit fortzusetzen. Ein Grund für die Niederlassung in einer privat(zahn)ärztlichen Praxis ist die Möglichkeit einer freieren ärztlichen Tätigkeit, die nicht an die Vorschriften der gesetzlichen Krankenkassen gebunden ist. 2004 waren von den 126.000 niedergelassenen Ärzten in Deutschland ca. 7500 rein privatärztlich tätig, von den etwa 65.000 niedergelassenen Zahnärzten etwa 500. Heilpraktiker können keine Kassenzulassung erhalten und sind deshalb immer in Privatpraxen niedergelassen. (de)
  • Privatpraxen werden von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten oder Physiotherapeuten geführt, die keinen Vertrag mit Versicherern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), also keine Kassenzulassung besitzen. Die Leistungen dieser Praxen werden deswegen von den gesetzlichen Krankenkassen nur in Ausnahmefällen (z. B. unabweisbare Notfälle) erstattet. Da Privatärzte und Privatzahnärzte keine Kassenverträge besitzen, sind nur das Arzt-Patienten-Verhältnis, die berufsrechtlichen Vorschriften der Ärztekammern bzw. Zahnärztekammern und in Deutschland die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bestimmend.(Hauptartikel: Privatarzt und Privatzahnarzt) Privatpraxen sind in Gebieten mit hoher Arztdichte verbreitet, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen. Bis zur Aufhebung der Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte im Jahr 2008, war das Führen einer Privatpraxis für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten eine Möglichkeit, ihre Tätigkeit fortzusetzen. Ein Grund für die Niederlassung in einer privat(zahn)ärztlichen Praxis ist die Möglichkeit einer freieren ärztlichen Tätigkeit, die nicht an die Vorschriften der gesetzlichen Krankenkassen gebunden ist. 2004 waren von den 126.000 niedergelassenen Ärzten in Deutschland ca. 7500 rein privatärztlich tätig, von den etwa 65.000 niedergelassenen Zahnärzten etwa 500. Heilpraktiker können keine Kassenzulassung erhalten und sind deshalb immer in Privatpraxen niedergelassen. (de)
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  • Privatpraxen werden von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten oder Physiotherapeuten geführt, die keinen Vertrag mit Versicherern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), also keine Kassenzulassung besitzen. Die Leistungen dieser Praxen werden deswegen von den gesetzlichen Krankenkassen nur in Ausnahmefällen (z. B. unabweisbare Notfälle) erstattet. Da Privatärzte und Privatzahnärzte keine Kassenverträge besitzen, sind nur das Arzt-Patienten-Verhältnis, die berufsrechtlichen Vorschriften der Ärztekammern bzw. Zahnärztekammern und in Deutschland die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bestimmend. (de)
  • Privatpraxen werden von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten oder Physiotherapeuten geführt, die keinen Vertrag mit Versicherern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), also keine Kassenzulassung besitzen. Die Leistungen dieser Praxen werden deswegen von den gesetzlichen Krankenkassen nur in Ausnahmefällen (z. B. unabweisbare Notfälle) erstattet. Da Privatärzte und Privatzahnärzte keine Kassenverträge besitzen, sind nur das Arzt-Patienten-Verhältnis, die berufsrechtlichen Vorschriften der Ärztekammern bzw. Zahnärztekammern und in Deutschland die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bestimmend. (de)
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  • Privatpraxis (de)
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