Die Pfandkehr ist die strafbare Vereitelung eines Pfandrechts, eines Nutznießungsrechtes, eines Gebrauchsrechtes oder eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Pfandkehr ist im deutschen Recht nach § 289 StGB strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert.

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  • Die Pfandkehr ist die strafbare Vereitelung eines Pfandrechts, eines Nutznießungsrechtes, eines Gebrauchsrechtes oder eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Pfandkehr ist im deutschen Recht nach § 289 StGB strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert. (de)
  • Die Pfandkehr ist die strafbare Vereitelung eines Pfandrechts, eines Nutznießungsrechtes, eines Gebrauchsrechtes oder eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Pfandkehr ist im deutschen Recht nach § 289 StGB strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert. (de)
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  • Die Pfandkehr ist die strafbare Vereitelung eines Pfandrechts, eines Nutznießungsrechtes, eines Gebrauchsrechtes oder eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Pfandkehr ist im deutschen Recht nach § 289 StGB strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert. (de)
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  • Pfandkehr (de)
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