Perklusionsrecht (Sperrrecht) ist das Recht des Vermieters, die Verbringung der eingebrachten Sachen des Mieters zu verhindern (im Sinne von Pfandverschleppung), wenn dieser mit dem Mietzins ungerechtfertigt im Rückstand ist und keine andere Sicherheit vorhanden ist. Die Anwendung des Perklusionsrechts setzt nicht das Eigentum des Mieters (Schuldners) an der eingebrachten Sache voraus. Das Perklusionsrecht besteht als Sicherungsrecht auch ohne ein vorhergehendes oder nachfolgendes Pfandrecht (Vermieterpfandrecht).

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  • Perklusionsrecht (Sperrrecht) ist das Recht des Vermieters, die Verbringung der eingebrachten Sachen des Mieters zu verhindern (im Sinne von Pfandverschleppung), wenn dieser mit dem Mietzins ungerechtfertigt im Rückstand ist und keine andere Sicherheit vorhanden ist. Die Anwendung des Perklusionsrechts setzt nicht das Eigentum des Mieters (Schuldners) an der eingebrachten Sache voraus. Das Perklusionsrecht besteht als Sicherungsrecht auch ohne ein vorhergehendes oder nachfolgendes Pfandrecht (Vermieterpfandrecht). Mit der vollständigen Begleichung der ausstehenden Mietzinse oder Übergabe einer Sicherstellung kann der Mieter die Freigabe der Sache (im römischen Recht mit dem interdictum de migrando) erreichen. (de)
  • Perklusionsrecht (Sperrrecht) ist das Recht des Vermieters, die Verbringung der eingebrachten Sachen des Mieters zu verhindern (im Sinne von Pfandverschleppung), wenn dieser mit dem Mietzins ungerechtfertigt im Rückstand ist und keine andere Sicherheit vorhanden ist. Die Anwendung des Perklusionsrechts setzt nicht das Eigentum des Mieters (Schuldners) an der eingebrachten Sache voraus. Das Perklusionsrecht besteht als Sicherungsrecht auch ohne ein vorhergehendes oder nachfolgendes Pfandrecht (Vermieterpfandrecht). Mit der vollständigen Begleichung der ausstehenden Mietzinse oder Übergabe einer Sicherstellung kann der Mieter die Freigabe der Sache (im römischen Recht mit dem interdictum de migrando) erreichen. (de)
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  • 978-3-901924-25-5
  • 3-205-07171-9
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  • Römisches Privatrecht (de)
  • "Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht"Web:google books link (de)
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  • Dornbirn
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  • Böhlau-Studien-Bücher
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  • Böhlau
  • EDITION EUROPA Verlag
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  • Perklusionsrecht (Sperrrecht) ist das Recht des Vermieters, die Verbringung der eingebrachten Sachen des Mieters zu verhindern (im Sinne von Pfandverschleppung), wenn dieser mit dem Mietzins ungerechtfertigt im Rückstand ist und keine andere Sicherheit vorhanden ist. Die Anwendung des Perklusionsrechts setzt nicht das Eigentum des Mieters (Schuldners) an der eingebrachten Sache voraus. Das Perklusionsrecht besteht als Sicherungsrecht auch ohne ein vorhergehendes oder nachfolgendes Pfandrecht (Vermieterpfandrecht). (de)
  • Perklusionsrecht (Sperrrecht) ist das Recht des Vermieters, die Verbringung der eingebrachten Sachen des Mieters zu verhindern (im Sinne von Pfandverschleppung), wenn dieser mit dem Mietzins ungerechtfertigt im Rückstand ist und keine andere Sicherheit vorhanden ist. Die Anwendung des Perklusionsrechts setzt nicht das Eigentum des Mieters (Schuldners) an der eingebrachten Sache voraus. Das Perklusionsrecht besteht als Sicherungsrecht auch ohne ein vorhergehendes oder nachfolgendes Pfandrecht (Vermieterpfandrecht). (de)
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  • Perklusionsrecht (de)
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