Unter einer peremptorischen bzw. dauerhaften Einrede (lateinisch peremptio = Vernichtung) versteht man in der Rechtswissenschaft eine Einwendung gegen einen Anspruch, die dazu führt, dass der Anspruch dauerhaft nicht durchsetzbar ist. Die bekannteste peremptorische Einrede ist die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB), aber auch die Einrede aus einem „pactum de non petendo“ (dt.: „Vereinbarung, nicht zu fordern“) ist eine peremptorische Einrede. Peremptorische Einreden sind auch die Arglisteinrede (§ 853 BGB) und die Bereicherungseinrede (§ 821 BGB).

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  • Unter einer peremptorischen bzw. dauerhaften Einrede (lateinisch peremptio = Vernichtung) versteht man in der Rechtswissenschaft eine Einwendung gegen einen Anspruch, die dazu führt, dass der Anspruch dauerhaft nicht durchsetzbar ist. Die bekannteste peremptorische Einrede ist die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB), aber auch die Einrede aus einem „pactum de non petendo“ (dt.: „Vereinbarung, nicht zu fordern“) ist eine peremptorische Einrede. Peremptorische Einreden sind auch die Arglisteinrede (§ 853 BGB) und die Bereicherungseinrede (§ 821 BGB). Im Versicherungsrecht kennt man die Einrede der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes (§ 276 BGB): Die Übernahme eines Schadens durch eine Haftpflichtversicherung kann in diesen Fällen unter Umständen abgelehnt werden. Jedoch kann vertraglich im Voraus vereinbart werden, auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit zu verzichten. Das Gegenstück zur peremptorischen Einrede ist die dilatorische Einrede. Sie führt nur dazu, dass der Anspruch vorübergehend nicht durchgesetzt werden kann. Sowohl die peremptorische als auch die dilatorische Einrede werden vor Gericht nur dann berücksichtigt, wenn der Schuldner sich tatsächlich auf sie beruft (daher Einrede). (de)
  • Unter einer peremptorischen bzw. dauerhaften Einrede (lateinisch peremptio = Vernichtung) versteht man in der Rechtswissenschaft eine Einwendung gegen einen Anspruch, die dazu führt, dass der Anspruch dauerhaft nicht durchsetzbar ist. Die bekannteste peremptorische Einrede ist die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB), aber auch die Einrede aus einem „pactum de non petendo“ (dt.: „Vereinbarung, nicht zu fordern“) ist eine peremptorische Einrede. Peremptorische Einreden sind auch die Arglisteinrede (§ 853 BGB) und die Bereicherungseinrede (§ 821 BGB). Im Versicherungsrecht kennt man die Einrede der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes (§ 276 BGB): Die Übernahme eines Schadens durch eine Haftpflichtversicherung kann in diesen Fällen unter Umständen abgelehnt werden. Jedoch kann vertraglich im Voraus vereinbart werden, auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit zu verzichten. Das Gegenstück zur peremptorischen Einrede ist die dilatorische Einrede. Sie führt nur dazu, dass der Anspruch vorübergehend nicht durchgesetzt werden kann. Sowohl die peremptorische als auch die dilatorische Einrede werden vor Gericht nur dann berücksichtigt, wenn der Schuldner sich tatsächlich auf sie beruft (daher Einrede). (de)
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  • Unter einer peremptorischen bzw. dauerhaften Einrede (lateinisch peremptio = Vernichtung) versteht man in der Rechtswissenschaft eine Einwendung gegen einen Anspruch, die dazu führt, dass der Anspruch dauerhaft nicht durchsetzbar ist. Die bekannteste peremptorische Einrede ist die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB), aber auch die Einrede aus einem „pactum de non petendo“ (dt.: „Vereinbarung, nicht zu fordern“) ist eine peremptorische Einrede. Peremptorische Einreden sind auch die Arglisteinrede (§ 853 BGB) und die Bereicherungseinrede (§ 821 BGB). (de)
  • Unter einer peremptorischen bzw. dauerhaften Einrede (lateinisch peremptio = Vernichtung) versteht man in der Rechtswissenschaft eine Einwendung gegen einen Anspruch, die dazu führt, dass der Anspruch dauerhaft nicht durchsetzbar ist. Die bekannteste peremptorische Einrede ist die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB), aber auch die Einrede aus einem „pactum de non petendo“ (dt.: „Vereinbarung, nicht zu fordern“) ist eine peremptorische Einrede. Peremptorische Einreden sind auch die Arglisteinrede (§ 853 BGB) und die Bereicherungseinrede (§ 821 BGB). (de)
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  • Peremptorische Einrede (de)
  • Peremptorische Einrede (de)
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