Parteiengehör ist in Österreich die Bezeichnung für das Recht einer Verfahrenspartei, im Rahmen der Teilnahme am Verfahren * vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens (zum Beispiel der Beweisaufnahme) informiert zu werden, soweit das noch nicht (etwa auch durch persönliche Anwesenheit) erfolgt ist, * dazu Stellung zu nehmen, * die Stellungnahme im weiteren Verfahren berücksichtigt zu finden, indem das jeweilige Organ (Gericht, Verwaltungsbehörde) sich mit der Stellungnahme auseinandersetzen muss.

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  • Parteiengehör ist in Österreich die Bezeichnung für das Recht einer Verfahrenspartei, im Rahmen der Teilnahme am Verfahren * vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens (zum Beispiel der Beweisaufnahme) informiert zu werden, soweit das noch nicht (etwa auch durch persönliche Anwesenheit) erfolgt ist, * dazu Stellung zu nehmen, * die Stellungnahme im weiteren Verfahren berücksichtigt zu finden, indem das jeweilige Organ (Gericht, Verwaltungsbehörde) sich mit der Stellungnahme auseinandersetzen muss. (de)
  • Parteiengehör ist in Österreich die Bezeichnung für das Recht einer Verfahrenspartei, im Rahmen der Teilnahme am Verfahren * vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens (zum Beispiel der Beweisaufnahme) informiert zu werden, soweit das noch nicht (etwa auch durch persönliche Anwesenheit) erfolgt ist, * dazu Stellung zu nehmen, * die Stellungnahme im weiteren Verfahren berücksichtigt zu finden, indem das jeweilige Organ (Gericht, Verwaltungsbehörde) sich mit der Stellungnahme auseinandersetzen muss. (de)
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  • Parteiengehör ist in Österreich die Bezeichnung für das Recht einer Verfahrenspartei, im Rahmen der Teilnahme am Verfahren * vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens (zum Beispiel der Beweisaufnahme) informiert zu werden, soweit das noch nicht (etwa auch durch persönliche Anwesenheit) erfolgt ist, * dazu Stellung zu nehmen, * die Stellungnahme im weiteren Verfahren berücksichtigt zu finden, indem das jeweilige Organ (Gericht, Verwaltungsbehörde) sich mit der Stellungnahme auseinandersetzen muss. (de)
  • Parteiengehör ist in Österreich die Bezeichnung für das Recht einer Verfahrenspartei, im Rahmen der Teilnahme am Verfahren * vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens (zum Beispiel der Beweisaufnahme) informiert zu werden, soweit das noch nicht (etwa auch durch persönliche Anwesenheit) erfolgt ist, * dazu Stellung zu nehmen, * die Stellungnahme im weiteren Verfahren berücksichtigt zu finden, indem das jeweilige Organ (Gericht, Verwaltungsbehörde) sich mit der Stellungnahme auseinandersetzen muss. (de)
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  • Parteiengehör (de)
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