Der Rechtsbegriff nudum ius, lat. für „nacktes Recht“, bezeichnet ein Recht, welches inhaltlich völlig entleert ist. Es besteht zwar noch formal, vermittelt dem Inhaber aber keine subjektiven Befugnisse mehr. Der Begriff wurde bereits im römischen Recht verwendet (nudum ius quiritium).

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  • Der Rechtsbegriff nudum ius, lat. für „nacktes Recht“, bezeichnet ein Recht, welches inhaltlich völlig entleert ist. Es besteht zwar noch formal, vermittelt dem Inhaber aber keine subjektiven Befugnisse mehr. Der Begriff wurde bereits im römischen Recht verwendet (nudum ius quiritium). So kann im Privatrecht das Eigentum zu einem nudum ius werden, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Besitzer verjährt ist, aber keine Ersitzung eintritt. Ein Beispiel des deutschen Rechts wäre der Dieb, der das gestohlene Fahrrad über 30 Jahre lang im Besitz hat. Der Eigentümer behält sein Eigentum, da der Dieb (als tatsächlicher Besitzer) wegen seiner Bösgläubigkeit durch Ersitzung kein Eigentum erlangen konnte (§ 937 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Der Eigentümer kann jedoch das Fahrrad nicht mehr herausverlangen, da sein Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) nach 30 Jahren verjährt (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und somit nicht mehr durchsetzbar ist (§ 214 BGB). Der formalen Position des Eigentums entspricht keinerlei Nutzungsmöglichkeit mehr. Auch ein Eingriff des Gesetzgebers kann ein Recht völlig aushöhlen. Wird beispielsweise einem Grundstückseigentümer durch Gesetz verboten, ein bestimmtes Grundstück in jedweder Art und Weise zu nutzen (zu bebauen, zu betreten usw.) ist sein Eigentum nur noch theoretischer Natur: Zwar entzieht ihm das entsprechende Gesetz formal nicht seine Eigentümerstellung, er kann aber mit seinem Eigentum nicht mehr schalten und walten wie er will. Gerade dies ist aber der typische Inhalt des Eigentumsrechtes, vgl. § 903 BGB. Das Eigentumsrecht am entsprechenden Grundstück würde durch das entsprechende Gesetz zu einem nudum ius „verkommen“. (de)
  • Der Rechtsbegriff nudum ius, lat. für „nacktes Recht“, bezeichnet ein Recht, welches inhaltlich völlig entleert ist. Es besteht zwar noch formal, vermittelt dem Inhaber aber keine subjektiven Befugnisse mehr. Der Begriff wurde bereits im römischen Recht verwendet (nudum ius quiritium). So kann im Privatrecht das Eigentum zu einem nudum ius werden, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Besitzer verjährt ist, aber keine Ersitzung eintritt. Ein Beispiel des deutschen Rechts wäre der Dieb, der das gestohlene Fahrrad über 30 Jahre lang im Besitz hat. Der Eigentümer behält sein Eigentum, da der Dieb (als tatsächlicher Besitzer) wegen seiner Bösgläubigkeit durch Ersitzung kein Eigentum erlangen konnte (§ 937 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Der Eigentümer kann jedoch das Fahrrad nicht mehr herausverlangen, da sein Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) nach 30 Jahren verjährt (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und somit nicht mehr durchsetzbar ist (§ 214 BGB). Der formalen Position des Eigentums entspricht keinerlei Nutzungsmöglichkeit mehr. Auch ein Eingriff des Gesetzgebers kann ein Recht völlig aushöhlen. Wird beispielsweise einem Grundstückseigentümer durch Gesetz verboten, ein bestimmtes Grundstück in jedweder Art und Weise zu nutzen (zu bebauen, zu betreten usw.) ist sein Eigentum nur noch theoretischer Natur: Zwar entzieht ihm das entsprechende Gesetz formal nicht seine Eigentümerstellung, er kann aber mit seinem Eigentum nicht mehr schalten und walten wie er will. Gerade dies ist aber der typische Inhalt des Eigentumsrechtes, vgl. § 903 BGB. Das Eigentumsrecht am entsprechenden Grundstück würde durch das entsprechende Gesetz zu einem nudum ius „verkommen“. (de)
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  • Nudum ius (de)
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