Als Nichtabnahmeentschädigung wird das Entgelt bezeichnet, das bei Nichtabnahme eines Darlehens zu zahlen ist. Dies ist insbesondere beim Forward-Darlehen der Fall: Da die Kreditaufnahme schon Monate oder Jahre zuvor beschlossen und unterschrieben wurde, können starke Zinsschwankungen dazu führen, dass das Darlehen nun doch nicht aufgenommen wird. Da ein rechtlich gültiger Vertrag zwischen Verbraucher und Bank geschlossen und durch die Nichtabnahme gebrochen wurde, darf die Bank für den Vertragsbruch einen Schadensersatz verlangen.

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  • Als Nichtabnahmeentschädigung wird das Entgelt bezeichnet, das bei Nichtabnahme eines Darlehens zu zahlen ist. Dies ist insbesondere beim Forward-Darlehen der Fall: Da die Kreditaufnahme schon Monate oder Jahre zuvor beschlossen und unterschrieben wurde, können starke Zinsschwankungen dazu führen, dass das Darlehen nun doch nicht aufgenommen wird. Da ein rechtlich gültiger Vertrag zwischen Verbraucher und Bank geschlossen und durch die Nichtabnahme gebrochen wurde, darf die Bank für den Vertragsbruch einen Schadensersatz verlangen. Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, der der Bank vor allem dadurch entsteht, dass sie die für das Darlehen vorgesehenen Mittel bereits beschafft und bereitgehalten hat. Wie bei einem bereits ausgezahlten Darlehen entstehen der Bank dadurch zumindest Refinanzierungsschäden: In der Regel beschaffen Kreditbanken den entsprechenden Betrag, in dem sie selbst einen Kredit bei einer Zentralbank (EZB, Bundesbank...) aufnimmt. Dafür muss sie selbst Zinsen entrichten. Die Nichtabnahmeentschädigung wird wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Es besteht auch die Möglichkeit, pauschale Prozentsätze von der Darlehenssumme (z. B. 2 %) in Rechnung zu stellen. (de)
  • Als Nichtabnahmeentschädigung wird das Entgelt bezeichnet, das bei Nichtabnahme eines Darlehens zu zahlen ist. Dies ist insbesondere beim Forward-Darlehen der Fall: Da die Kreditaufnahme schon Monate oder Jahre zuvor beschlossen und unterschrieben wurde, können starke Zinsschwankungen dazu führen, dass das Darlehen nun doch nicht aufgenommen wird. Da ein rechtlich gültiger Vertrag zwischen Verbraucher und Bank geschlossen und durch die Nichtabnahme gebrochen wurde, darf die Bank für den Vertragsbruch einen Schadensersatz verlangen. Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, der der Bank vor allem dadurch entsteht, dass sie die für das Darlehen vorgesehenen Mittel bereits beschafft und bereitgehalten hat. Wie bei einem bereits ausgezahlten Darlehen entstehen der Bank dadurch zumindest Refinanzierungsschäden: In der Regel beschaffen Kreditbanken den entsprechenden Betrag, in dem sie selbst einen Kredit bei einer Zentralbank (EZB, Bundesbank...) aufnimmt. Dafür muss sie selbst Zinsen entrichten. Die Nichtabnahmeentschädigung wird wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Es besteht auch die Möglichkeit, pauschale Prozentsätze von der Darlehenssumme (z. B. 2 %) in Rechnung zu stellen. (de)
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  • Als Nichtabnahmeentschädigung wird das Entgelt bezeichnet, das bei Nichtabnahme eines Darlehens zu zahlen ist. Dies ist insbesondere beim Forward-Darlehen der Fall: Da die Kreditaufnahme schon Monate oder Jahre zuvor beschlossen und unterschrieben wurde, können starke Zinsschwankungen dazu führen, dass das Darlehen nun doch nicht aufgenommen wird. Da ein rechtlich gültiger Vertrag zwischen Verbraucher und Bank geschlossen und durch die Nichtabnahme gebrochen wurde, darf die Bank für den Vertragsbruch einen Schadensersatz verlangen. (de)
  • Als Nichtabnahmeentschädigung wird das Entgelt bezeichnet, das bei Nichtabnahme eines Darlehens zu zahlen ist. Dies ist insbesondere beim Forward-Darlehen der Fall: Da die Kreditaufnahme schon Monate oder Jahre zuvor beschlossen und unterschrieben wurde, können starke Zinsschwankungen dazu führen, dass das Darlehen nun doch nicht aufgenommen wird. Da ein rechtlich gültiger Vertrag zwischen Verbraucher und Bank geschlossen und durch die Nichtabnahme gebrochen wurde, darf die Bank für den Vertragsbruch einen Schadensersatz verlangen. (de)
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  • Nichtabnahmeentschädigung (de)
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