Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (mitunter auch in der Formulierung „nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet“ oder „nemo dat quod non habet“) ist ein aus dem Corpus iuris civilis (D. 50, 17, 54) stammender Rechtsgrundsatz, der grundsätzlich heute noch gültig ist. Die deutsche Übersetzung lautet: Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Er spielt in erster Linie im Zivilrecht eine große Rolle und besagt, dass allein der Inhaber eines Rechts über dieses wirksam verfügen kann.

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  • Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (mitunter auch in der Formulierung „nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet“ oder „nemo dat quod non habet“) ist ein aus dem Corpus iuris civilis (D. 50, 17, 54) stammender Rechtsgrundsatz, der grundsätzlich heute noch gültig ist. Die deutsche Übersetzung lautet: Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Er spielt in erster Linie im Zivilrecht eine große Rolle und besagt, dass allein der Inhaber eines Rechts über dieses wirksam verfügen kann. * Beispiel Eigentumsübertragung: Nur der Eigentümer kann wirksam Eigentum übertragen. Ausnahme: Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten erlaubt dem Erwerber Eigentum vom Nichteigentümer zu erlangen. * Beispiel Forderungsabtretung: Nur der Inhaber der Forderung kann diese wirksam abtreten. Ein gutgläubiger Erwerb findet mangels Rechtsscheinbasis nicht statt. Er wird auch dann relevant, wenn Vertrags-/Mitgliedsstaaten Kompetenzen auf inter- oder supranationale Organisationen übertragen. (de)
  • Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (mitunter auch in der Formulierung „nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet“ oder „nemo dat quod non habet“) ist ein aus dem Corpus iuris civilis (D. 50, 17, 54) stammender Rechtsgrundsatz, der grundsätzlich heute noch gültig ist. Die deutsche Übersetzung lautet: Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Er spielt in erster Linie im Zivilrecht eine große Rolle und besagt, dass allein der Inhaber eines Rechts über dieses wirksam verfügen kann. * Beispiel Eigentumsübertragung: Nur der Eigentümer kann wirksam Eigentum übertragen. Ausnahme: Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten erlaubt dem Erwerber Eigentum vom Nichteigentümer zu erlangen. * Beispiel Forderungsabtretung: Nur der Inhaber der Forderung kann diese wirksam abtreten. Ein gutgläubiger Erwerb findet mangels Rechtsscheinbasis nicht statt. Er wird auch dann relevant, wenn Vertrags-/Mitgliedsstaaten Kompetenzen auf inter- oder supranationale Organisationen übertragen. (de)
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  • Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (mitunter auch in der Formulierung „nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet“ oder „nemo dat quod non habet“) ist ein aus dem Corpus iuris civilis (D. 50, 17, 54) stammender Rechtsgrundsatz, der grundsätzlich heute noch gültig ist. Die deutsche Übersetzung lautet: Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Er spielt in erster Linie im Zivilrecht eine große Rolle und besagt, dass allein der Inhaber eines Rechts über dieses wirksam verfügen kann. (de)
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