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- Das Nachlassverfahren des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes (SchKG) regelt beim Versuch einer Schuldensanierung die Ausarbeitung eines Nachlassvertrages im Rahmen der (durch das Nachlassgericht zu bewilligenden) Nachlassstundung, bei der alle Gläubiger gegenüber dem Schuldner ein Entgegenkommen zeigen, um dessen rechtliche oder wirtschaftliche Existenz vorläufig zu sichern; Konkurs und Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung sind während des Nachlassverfahrens nicht möglich. Der Gemeinschuldner kann ein Nachlassverfahren auch aus dem Konkursverfahren heraus einleiten. (de)
- Das Nachlassverfahren des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes (SchKG) regelt beim Versuch einer Schuldensanierung die Ausarbeitung eines Nachlassvertrages im Rahmen der (durch das Nachlassgericht zu bewilligenden) Nachlassstundung, bei der alle Gläubiger gegenüber dem Schuldner ein Entgegenkommen zeigen, um dessen rechtliche oder wirtschaftliche Existenz vorläufig zu sichern; Konkurs und Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung sind während des Nachlassverfahrens nicht möglich. Der Gemeinschuldner kann ein Nachlassverfahren auch aus dem Konkursverfahren heraus einleiten. (de)
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- Das Nachlassverfahren des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes (SchKG) regelt beim Versuch einer Schuldensanierung die Ausarbeitung eines Nachlassvertrages im Rahmen der (durch das Nachlassgericht zu bewilligenden) Nachlassstundung, bei der alle Gläubiger gegenüber dem Schuldner ein Entgegenkommen zeigen, um dessen rechtliche oder wirtschaftliche Existenz vorläufig zu sichern; Konkurs und Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung sind während des Nachlassverfahrens nicht möglich. Der Gemeinschuldner kann ein Nachlassverfahren auch aus dem Konkursverfahren heraus einleiten. (de)
- Das Nachlassverfahren des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes (SchKG) regelt beim Versuch einer Schuldensanierung die Ausarbeitung eines Nachlassvertrages im Rahmen der (durch das Nachlassgericht zu bewilligenden) Nachlassstundung, bei der alle Gläubiger gegenüber dem Schuldner ein Entgegenkommen zeigen, um dessen rechtliche oder wirtschaftliche Existenz vorläufig zu sichern; Konkurs und Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung sind während des Nachlassverfahrens nicht möglich. Der Gemeinschuldner kann ein Nachlassverfahren auch aus dem Konkursverfahren heraus einleiten. (de)
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- Nachlassverfahren (Schweiz) (de)
- Nachlassverfahren (Schweiz) (de)
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