Das Prinzip der Nachgelagerten Besteuerung besagt, dass Alterseinkünfte (Renten und Pensionen) in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen werden. Im Gegenzug werden die Beiträge oder Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs durch Steuerbefreiungen oder Sonderausgabenabzug einkommensteuerlich freigestellt. Für den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden von der Politik drei Gründe angeführt: Siehe auch: Rentenbesteuerung

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  • Das Prinzip der Nachgelagerten Besteuerung besagt, dass Alterseinkünfte (Renten und Pensionen) in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen werden. Im Gegenzug werden die Beiträge oder Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs durch Steuerbefreiungen oder Sonderausgabenabzug einkommensteuerlich freigestellt. Bis 2004 wurden in Deutschland Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und der Alterssicherung der Landwirte nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert, während die Pensionen von Beamten und Renten aus betrieblicher Altersvorsorge nahezu in voller Höhe der Einkünfte besteuert wurden. Die Gesamtrentenbeiträge setzten sich jeweils zur Hälfte aus einem Arbeitnehmeranteil und einem Arbeitgeberanteil zusammen. Der Arbeitnehmerbeitrag war als Bestandteil des Bruttogehalts der Einkommensteuer unterworfen, sodass eine Besteuerung der späteren Rente zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung des Arbeitnehmeranteils geführt hätte. Das Bundesverfassungsgericht entschied auf Klage von Pensionären dennoch, dass die volle Besteuerung der Pensionen und die Nichtbesteuerung von Renten grundgesetzwidrig im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3) seien. Durch das Alterseinkünftegesetz wird daher seit 2005 schrittweise bis 2040 zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt schrittweise, da die im Falle der sofortigen Einführung eintretenden Steuerausfälle für den Staat nicht tragbar wären und es zu Doppelbesteuerungen kommen würde. Für den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden von der Politik drei Gründe angeführt: * Bindungswirkung und gesetzgeberischer Handlungsauftrag aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche zum Alterseinkünftegesetz führte * Staatliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge * Steuervorteile für den Bürger, da im Rentenalter auf Grund des in der Regel geringeren Einkommens ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung kommt als während des Erwerbslebens. Diese Aussage ist zwar nicht allgemeingültig, trifft aber regelmäßig zu. Dennoch wird dieses Argument teilweise als Werbebotschaft der Regierung zurückgewiesen. Siehe auch: Rentenbesteuerung (de)
  • Das Prinzip der Nachgelagerten Besteuerung besagt, dass Alterseinkünfte (Renten und Pensionen) in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen werden. Im Gegenzug werden die Beiträge oder Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs durch Steuerbefreiungen oder Sonderausgabenabzug einkommensteuerlich freigestellt. Bis 2004 wurden in Deutschland Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und der Alterssicherung der Landwirte nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert, während die Pensionen von Beamten und Renten aus betrieblicher Altersvorsorge nahezu in voller Höhe der Einkünfte besteuert wurden. Die Gesamtrentenbeiträge setzten sich jeweils zur Hälfte aus einem Arbeitnehmeranteil und einem Arbeitgeberanteil zusammen. Der Arbeitnehmerbeitrag war als Bestandteil des Bruttogehalts der Einkommensteuer unterworfen, sodass eine Besteuerung der späteren Rente zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung des Arbeitnehmeranteils geführt hätte. Das Bundesverfassungsgericht entschied auf Klage von Pensionären dennoch, dass die volle Besteuerung der Pensionen und die Nichtbesteuerung von Renten grundgesetzwidrig im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3) seien. Durch das Alterseinkünftegesetz wird daher seit 2005 schrittweise bis 2040 zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt schrittweise, da die im Falle der sofortigen Einführung eintretenden Steuerausfälle für den Staat nicht tragbar wären und es zu Doppelbesteuerungen kommen würde. Für den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden von der Politik drei Gründe angeführt: * Bindungswirkung und gesetzgeberischer Handlungsauftrag aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche zum Alterseinkünftegesetz führte * Staatliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge * Steuervorteile für den Bürger, da im Rentenalter auf Grund des in der Regel geringeren Einkommens ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung kommt als während des Erwerbslebens. Diese Aussage ist zwar nicht allgemeingültig, trifft aber regelmäßig zu. Dennoch wird dieses Argument teilweise als Werbebotschaft der Regierung zurückgewiesen. Siehe auch: Rentenbesteuerung (de)
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  • Das Prinzip der Nachgelagerten Besteuerung besagt, dass Alterseinkünfte (Renten und Pensionen) in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen werden. Im Gegenzug werden die Beiträge oder Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs durch Steuerbefreiungen oder Sonderausgabenabzug einkommensteuerlich freigestellt. Für den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden von der Politik drei Gründe angeführt: Siehe auch: Rentenbesteuerung (de)
  • Das Prinzip der Nachgelagerten Besteuerung besagt, dass Alterseinkünfte (Renten und Pensionen) in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen werden. Im Gegenzug werden die Beiträge oder Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs durch Steuerbefreiungen oder Sonderausgabenabzug einkommensteuerlich freigestellt. Für den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden von der Politik drei Gründe angeführt: Siehe auch: Rentenbesteuerung (de)
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  • Nachgelagerte Besteuerung (de)
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