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- Masseunzulänglichkeit ist ein Begriff aus dem deutschen und österreichischen Insolvenzrecht, der u. a. in der Insolvenzordnung (InsO) näher geregelt ist. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stets zu beachten, dass die Insolvenzmasse, also das noch vorhandene Vermögen des Insolventen, ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu decken. Wenn die Masse nicht einmal für die Kosten des Insolvenzverfahrens reicht (Massearmut), wird das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO eingestellt. (de)
- Masseunzulänglichkeit ist ein Begriff aus dem deutschen und österreichischen Insolvenzrecht, der u. a. in der Insolvenzordnung (InsO) näher geregelt ist. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stets zu beachten, dass die Insolvenzmasse, also das noch vorhandene Vermögen des Insolventen, ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu decken. Wenn die Masse nicht einmal für die Kosten des Insolvenzverfahrens reicht (Massearmut), wird das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO eingestellt. (de)
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- Masseunzulänglichkeit ist ein Begriff aus dem deutschen und österreichischen Insolvenzrecht, der u. a. in der Insolvenzordnung (InsO) näher geregelt ist. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stets zu beachten, dass die Insolvenzmasse, also das noch vorhandene Vermögen des Insolventen, ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu decken. Wenn die Masse nicht einmal für die Kosten des Insolvenzverfahrens reicht (Massearmut), wird das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO eingestellt. (de)
- Masseunzulänglichkeit ist ein Begriff aus dem deutschen und österreichischen Insolvenzrecht, der u. a. in der Insolvenzordnung (InsO) näher geregelt ist. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stets zu beachten, dass die Insolvenzmasse, also das noch vorhandene Vermögen des Insolventen, ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu decken. Wenn die Masse nicht einmal für die Kosten des Insolvenzverfahrens reicht (Massearmut), wird das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO eingestellt. (de)
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- Masseunzulänglichkeit (de)
- Masseunzulänglichkeit (de)
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