Der Beschluss Logikverifikation X ZB 11/98 des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 1999 war ein wichtiger Meilenstein zur Patentierung von Computerprogrammen. Der Senat besprach erstmals den Patentierungsausschluss von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen des § 1 PatG, ohne diesen Sachverhalt jedoch explizit zu beschließen. Der Senat beschränkte sich darauf den technischen Charakter des beanspruchten Verfahrens festzustellen, ohne die Streitfrage zu entscheiden, „was unter einem von Patentschutz ausgeschlossenem Programm als solchem [sic!] zu verstehen ist“. Technische Überlegungen können nach diesem Beschluss vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil ein Lösungsvorschlag – abgesehen von den in dem verwendeten elektronischen Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgän

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  • Der Beschluss Logikverifikation X ZB 11/98 des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 1999 war ein wichtiger Meilenstein zur Patentierung von Computerprogrammen. Der Senat besprach erstmals den Patentierungsausschluss von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen des § 1 PatG, ohne diesen Sachverhalt jedoch explizit zu beschließen. Der Senat beschränkte sich darauf den technischen Charakter des beanspruchten Verfahrens festzustellen, ohne die Streitfrage zu entscheiden, „was unter einem von Patentschutz ausgeschlossenem Programm als solchem [sic!] zu verstehen ist“. Technische Überlegungen können nach diesem Beschluss vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil ein Lösungsvorschlag – abgesehen von den in dem verwendeten elektronischen Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgängen – auf den unmittelbaren Einsatz von beherrschbaren Naturkräften verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung technisch tauglicher Bausteine anderweitig durch technisches Wissen voranzubringen versucht. (de)
  • Der Beschluss Logikverifikation X ZB 11/98 des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 1999 war ein wichtiger Meilenstein zur Patentierung von Computerprogrammen. Der Senat besprach erstmals den Patentierungsausschluss von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen des § 1 PatG, ohne diesen Sachverhalt jedoch explizit zu beschließen. Der Senat beschränkte sich darauf den technischen Charakter des beanspruchten Verfahrens festzustellen, ohne die Streitfrage zu entscheiden, „was unter einem von Patentschutz ausgeschlossenem Programm als solchem [sic!] zu verstehen ist“. Technische Überlegungen können nach diesem Beschluss vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil ein Lösungsvorschlag – abgesehen von den in dem verwendeten elektronischen Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgängen – auf den unmittelbaren Einsatz von beherrschbaren Naturkräften verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung technisch tauglicher Bausteine anderweitig durch technisches Wissen voranzubringen versucht. (de)
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  • Proceedings of the IEEE 1993 Custom Integrated Circuits Conference; 9.–12. Mai 1993
  • Proceedings., 27th ACM/IEEE Design Automation Conference; 24.–28. Juni 1990
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  • Der Beschluss Logikverifikation X ZB 11/98 des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 1999 war ein wichtiger Meilenstein zur Patentierung von Computerprogrammen. Der Senat besprach erstmals den Patentierungsausschluss von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen des § 1 PatG, ohne diesen Sachverhalt jedoch explizit zu beschließen. Der Senat beschränkte sich darauf den technischen Charakter des beanspruchten Verfahrens festzustellen, ohne die Streitfrage zu entscheiden, „was unter einem von Patentschutz ausgeschlossenem Programm als solchem [sic!] zu verstehen ist“. Technische Überlegungen können nach diesem Beschluss vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil ein Lösungsvorschlag – abgesehen von den in dem verwendeten elektronischen Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgän (de)
  • Der Beschluss Logikverifikation X ZB 11/98 des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 1999 war ein wichtiger Meilenstein zur Patentierung von Computerprogrammen. Der Senat besprach erstmals den Patentierungsausschluss von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen des § 1 PatG, ohne diesen Sachverhalt jedoch explizit zu beschließen. Der Senat beschränkte sich darauf den technischen Charakter des beanspruchten Verfahrens festzustellen, ohne die Streitfrage zu entscheiden, „was unter einem von Patentschutz ausgeschlossenem Programm als solchem [sic!] zu verstehen ist“. Technische Überlegungen können nach diesem Beschluss vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil ein Lösungsvorschlag – abgesehen von den in dem verwendeten elektronischen Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgän (de)
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  • Logikverifikation (Beschluss) (de)
  • Logikverifikation (Beschluss) (de)
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