Die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung wurde von der Europäischen Kommission am 13. Juli 2016 zum ersten Mal veröffentlicht. Sie enthält in dieser Fassung 37 Tier- und Pflanzenarten, die aus anderen Kontinenten absichtlich oder unabsichtlich nach Europa eingeführt wurden und sich hier mit erheblich nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt in der freien Natur verbreitet haben. Es können auch Arten in die Liste aufgenommen werden, die bislang noch nicht in der Europäischen Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Ansiedlung befinden und höchstwahrscheinlich durch ihre Ausbreitung stark negative Folgen haben würden. Sie gelten als Bedrohung für die Erhaltung der europäischen Ökosysteme und für die Artenvielfalt.

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  • Die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung wurde von der Europäischen Kommission am 13. Juli 2016 zum ersten Mal veröffentlicht. Sie enthält in dieser Fassung 37 Tier- und Pflanzenarten, die aus anderen Kontinenten absichtlich oder unabsichtlich nach Europa eingeführt wurden und sich hier mit erheblich nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt in der freien Natur verbreitet haben. Es können auch Arten in die Liste aufgenommen werden, die bislang noch nicht in der Europäischen Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Ansiedlung befinden und höchstwahrscheinlich durch ihre Ausbreitung stark negative Folgen haben würden. Sie gelten als Bedrohung für die Erhaltung der europäischen Ökosysteme und für die Artenvielfalt. In Europa kommen rund 12.000 gebietsfremde Arten vor (Tiere, Pflanzen, Pilze und Mikroorganismen), nur rund 10 bis 15 Prozent davon werden als invasiv angesehen. Als invasiv werden Arten bezeichnet, die sich rasch und unkontrolliert ausbreiten und nachteilige Folgen für die Ökosysteme und die mit diesen verbundene biologische Vielfalt sowie andere soziale, gesundheitliche oder wirtschaftliche Auswirkungen haben. Publiziert wurde die Liste als Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016, die Liste basiert auf der Verordnung Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Dabei folgt die Liste dem Artikel 4 dieser Verordnung, in dem die Erstellung einer gemeinsamen Liste („Unionsliste“) durch die Europäische Kommission gefordert worden war (Abs .1). Auf die Liste kommen nur solche gebietsfremde invasive Arten, die unionsweite Bedeutung haben. Die Unionsliste soll im Abstand von höchstens sechs Jahren überprüft und regelmäßig aktualisiert werden (Art. 4 Abs. 2 VO(EU) 1143/2014). Entscheidungen über die Aufnahme einer Art in die Liste werden auf der Grundlage von nachweisgestützten Risikobewertungen gefällt. Die Bewertungen müssen gemäß einheitlich vereinbarter Kriterien durchgeführt werden, so dass eine einmalige Bewertung für die gesamte Europäische Union ausreicht. Die Entscheidung fällt dann ein Ausschuss bestehend aus Experten der Mitgliedsstaaten und der Kommission. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, zu verhindern, dass die auf der Liste genannten Arten in die EU eingeführt, dort gehandelt, gehalten, gezüchtet oder freigelassen werden. Insbesondere betrifft das auch Zoos, denen die Haltung etwa von Waschbären weiterhin gestattet ist, die sie aber ausbruchssicher unterbringen müssen und ihre Fortpflanzung verhindern. Die eigentliche Liste findet sich als Anhang der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 2016 und enthält auch KN-Codes (harmonisierte Warensystematik der EU), um die Überprüfung bezüglich Import und Verbreitung zu erleichtern. In die Liste aufgenommen werden nur Arten, bei denen eine Erfolgsprognose ergeben hat, dass durch die Aufnahme in die Unionsliste die nachteiligen Auswirkungen tatsächlich verhindert, minimiert oder abgeschwächt werden können. Die betreffende Art muss in mindestens zwei Mitgliedsstaaten in der Lage sein, lebensfähige Populationen aufzubauen. Die erwarteten Schäden oder Nachteile müssen wissenschaftlich nachgewiesen worden sein. Nicht in die Liste aufgenommen werden außerdem etwa Arten, die in einigen Teilen der EU invasive Neobiota sind, aber andernorts auch natürlich vorkommen, wie zum Beispiel Schwarzmund-Grundel und andere pontokaspische Grundelarten mit natürlichen Vorkommen in Rumänien. (de)
  • Die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung wurde von der Europäischen Kommission am 13. Juli 2016 zum ersten Mal veröffentlicht. Sie enthält in dieser Fassung 37 Tier- und Pflanzenarten, die aus anderen Kontinenten absichtlich oder unabsichtlich nach Europa eingeführt wurden und sich hier mit erheblich nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt in der freien Natur verbreitet haben. Es können auch Arten in die Liste aufgenommen werden, die bislang noch nicht in der Europäischen Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Ansiedlung befinden und höchstwahrscheinlich durch ihre Ausbreitung stark negative Folgen haben würden. Sie gelten als Bedrohung für die Erhaltung der europäischen Ökosysteme und für die Artenvielfalt. In Europa kommen rund 12.000 gebietsfremde Arten vor (Tiere, Pflanzen, Pilze und Mikroorganismen), nur rund 10 bis 15 Prozent davon werden als invasiv angesehen. Als invasiv werden Arten bezeichnet, die sich rasch und unkontrolliert ausbreiten und nachteilige Folgen für die Ökosysteme und die mit diesen verbundene biologische Vielfalt sowie andere soziale, gesundheitliche oder wirtschaftliche Auswirkungen haben. Publiziert wurde die Liste als Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016, die Liste basiert auf der Verordnung Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Dabei folgt die Liste dem Artikel 4 dieser Verordnung, in dem die Erstellung einer gemeinsamen Liste („Unionsliste“) durch die Europäische Kommission gefordert worden war (Abs .1). Auf die Liste kommen nur solche gebietsfremde invasive Arten, die unionsweite Bedeutung haben. Die Unionsliste soll im Abstand von höchstens sechs Jahren überprüft und regelmäßig aktualisiert werden (Art. 4 Abs. 2 VO(EU) 1143/2014). Entscheidungen über die Aufnahme einer Art in die Liste werden auf der Grundlage von nachweisgestützten Risikobewertungen gefällt. Die Bewertungen müssen gemäß einheitlich vereinbarter Kriterien durchgeführt werden, so dass eine einmalige Bewertung für die gesamte Europäische Union ausreicht. Die Entscheidung fällt dann ein Ausschuss bestehend aus Experten der Mitgliedsstaaten und der Kommission. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, zu verhindern, dass die auf der Liste genannten Arten in die EU eingeführt, dort gehandelt, gehalten, gezüchtet oder freigelassen werden. Insbesondere betrifft das auch Zoos, denen die Haltung etwa von Waschbären weiterhin gestattet ist, die sie aber ausbruchssicher unterbringen müssen und ihre Fortpflanzung verhindern. Die eigentliche Liste findet sich als Anhang der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 2016 und enthält auch KN-Codes (harmonisierte Warensystematik der EU), um die Überprüfung bezüglich Import und Verbreitung zu erleichtern. In die Liste aufgenommen werden nur Arten, bei denen eine Erfolgsprognose ergeben hat, dass durch die Aufnahme in die Unionsliste die nachteiligen Auswirkungen tatsächlich verhindert, minimiert oder abgeschwächt werden können. Die betreffende Art muss in mindestens zwei Mitgliedsstaaten in der Lage sein, lebensfähige Populationen aufzubauen. Die erwarteten Schäden oder Nachteile müssen wissenschaftlich nachgewiesen worden sein. Nicht in die Liste aufgenommen werden außerdem etwa Arten, die in einigen Teilen der EU invasive Neobiota sind, aber andernorts auch natürlich vorkommen, wie zum Beispiel Schwarzmund-Grundel und andere pontokaspische Grundelarten mit natürlichen Vorkommen in Rumänien. (de)
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  • Die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung wurde von der Europäischen Kommission am 13. Juli 2016 zum ersten Mal veröffentlicht. Sie enthält in dieser Fassung 37 Tier- und Pflanzenarten, die aus anderen Kontinenten absichtlich oder unabsichtlich nach Europa eingeführt wurden und sich hier mit erheblich nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt in der freien Natur verbreitet haben. Es können auch Arten in die Liste aufgenommen werden, die bislang noch nicht in der Europäischen Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Ansiedlung befinden und höchstwahrscheinlich durch ihre Ausbreitung stark negative Folgen haben würden. Sie gelten als Bedrohung für die Erhaltung der europäischen Ökosysteme und für die Artenvielfalt. (de)
  • Die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung wurde von der Europäischen Kommission am 13. Juli 2016 zum ersten Mal veröffentlicht. Sie enthält in dieser Fassung 37 Tier- und Pflanzenarten, die aus anderen Kontinenten absichtlich oder unabsichtlich nach Europa eingeführt wurden und sich hier mit erheblich nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt in der freien Natur verbreitet haben. Es können auch Arten in die Liste aufgenommen werden, die bislang noch nicht in der Europäischen Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Ansiedlung befinden und höchstwahrscheinlich durch ihre Ausbreitung stark negative Folgen haben würden. Sie gelten als Bedrohung für die Erhaltung der europäischen Ökosysteme und für die Artenvielfalt. (de)
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