Lex Iulia et Papia ist die zusammenfassende Bezeichnung für zwei römische Gesetze aus der Zeit des Augustus zum römischen Eherecht. In dem 18 v. Chr. erlassenen Gesetz lex Iulia de maritandis ordinibus ordnete Augustus zur Erhöhung der allgemeinen Moral und zur Bekämpfung von Kinderlosigkeit an, dass nur noch standesgerechte Ehen geschlossen werden dürfen. Am 1. Juli 9 n. Chr. kam die lex Papia Poppaea (so benannt nach den Antragstellern Marcus Papius Mutilus und Quintus Poppaeus Secundus) hinzu, mit dem eine Ehepflicht für alle römischen Bürger im heiratsfähigen Alter verfügt wurde. Wer unverheiratet war, verlor das Anrecht auf Erbschaften, kinderlose Ehepaare das Anrecht auf die Hälfte einer Erbschaft. Paare hingegen, die eine bestimmter Anzahl von Kindern hatten, wurden durch Privilegie

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  • Lex Iulia et Papia ist die zusammenfassende Bezeichnung für zwei römische Gesetze aus der Zeit des Augustus zum römischen Eherecht. In dem 18 v. Chr. erlassenen Gesetz lex Iulia de maritandis ordinibus ordnete Augustus zur Erhöhung der allgemeinen Moral und zur Bekämpfung von Kinderlosigkeit an, dass nur noch standesgerechte Ehen geschlossen werden dürfen. Am 1. Juli 9 n. Chr. kam die lex Papia Poppaea (so benannt nach den Antragstellern Marcus Papius Mutilus und Quintus Poppaeus Secundus) hinzu, mit dem eine Ehepflicht für alle römischen Bürger im heiratsfähigen Alter verfügt wurde. Wer unverheiratet war, verlor das Anrecht auf Erbschaften, kinderlose Ehepaare das Anrecht auf die Hälfte einer Erbschaft. Paare hingegen, die eine bestimmter Anzahl von Kindern hatten, wurden durch Privilegien gefördert (Dreikindrecht, ius trium liberorum). Des Weiteren bekam man mit Kinderreichtum leichteren Zugang zu den Ämtern. Frauen, die drei Kinder hatten (Freigelassene vier Kinder), wurden zudem von der Vormundschaft (tutela mulierum) befreit. Es war schon in der Antike nicht mehr klar, welche Regelung zu welchem der beiden Gesetze gehörte, weshalb man einfach beide Gesetze zur lex Iulia et Papia (Institutiones des Gaius) oder lex Iulia miscella (Codex Iustinianus) zusammenfasste. Obwohl schon Augustus feststellen musste, dass die Gesetze ihr Ziel verfehlten, wurden sie erst 531/534 aufgehoben. (de)
  • Lex Iulia et Papia ist die zusammenfassende Bezeichnung für zwei römische Gesetze aus der Zeit des Augustus zum römischen Eherecht. In dem 18 v. Chr. erlassenen Gesetz lex Iulia de maritandis ordinibus ordnete Augustus zur Erhöhung der allgemeinen Moral und zur Bekämpfung von Kinderlosigkeit an, dass nur noch standesgerechte Ehen geschlossen werden dürfen. Am 1. Juli 9 n. Chr. kam die lex Papia Poppaea (so benannt nach den Antragstellern Marcus Papius Mutilus und Quintus Poppaeus Secundus) hinzu, mit dem eine Ehepflicht für alle römischen Bürger im heiratsfähigen Alter verfügt wurde. Wer unverheiratet war, verlor das Anrecht auf Erbschaften, kinderlose Ehepaare das Anrecht auf die Hälfte einer Erbschaft. Paare hingegen, die eine bestimmter Anzahl von Kindern hatten, wurden durch Privilegien gefördert (Dreikindrecht, ius trium liberorum). Des Weiteren bekam man mit Kinderreichtum leichteren Zugang zu den Ämtern. Frauen, die drei Kinder hatten (Freigelassene vier Kinder), wurden zudem von der Vormundschaft (tutela mulierum) befreit. Es war schon in der Antike nicht mehr klar, welche Regelung zu welchem der beiden Gesetze gehörte, weshalb man einfach beide Gesetze zur lex Iulia et Papia (Institutiones des Gaius) oder lex Iulia miscella (Codex Iustinianus) zusammenfasste. Obwohl schon Augustus feststellen musste, dass die Gesetze ihr Ziel verfehlten, wurden sie erst 531/534 aufgehoben. (de)
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  • Lex Iulia et Papia ist die zusammenfassende Bezeichnung für zwei römische Gesetze aus der Zeit des Augustus zum römischen Eherecht. In dem 18 v. Chr. erlassenen Gesetz lex Iulia de maritandis ordinibus ordnete Augustus zur Erhöhung der allgemeinen Moral und zur Bekämpfung von Kinderlosigkeit an, dass nur noch standesgerechte Ehen geschlossen werden dürfen. Am 1. Juli 9 n. Chr. kam die lex Papia Poppaea (so benannt nach den Antragstellern Marcus Papius Mutilus und Quintus Poppaeus Secundus) hinzu, mit dem eine Ehepflicht für alle römischen Bürger im heiratsfähigen Alter verfügt wurde. Wer unverheiratet war, verlor das Anrecht auf Erbschaften, kinderlose Ehepaare das Anrecht auf die Hälfte einer Erbschaft. Paare hingegen, die eine bestimmter Anzahl von Kindern hatten, wurden durch Privilegie (de)
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