Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch auf Zeit überlassen wird (vgl. deutsches Recht: §§ 598 ff. BGB, österreichisches Recht: §§971 ff. ABGB). Umgangssprachlich findet der Begriff der Leihe jedoch auch bei der Vermietung gegen Entgelt Verwendung, zum Beispiel beim „Video-Verleih“, „Boots-Verleih“, „Fahrrad-Verleih“.

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  • Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch auf Zeit überlassen wird (vgl. deutsches Recht: §§ 598 ff. BGB, österreichisches Recht: §§971 ff. ABGB). Umgangssprachlich findet der Begriff der Leihe jedoch auch bei der Vermietung gegen Entgelt Verwendung, zum Beispiel beim „Video-Verleih“, „Boots-Verleih“, „Fahrrad-Verleih“. (de)
  • Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch auf Zeit überlassen wird (vgl. deutsches Recht: §§ 598 ff. BGB, österreichisches Recht: §§971 ff. ABGB). Umgangssprachlich findet der Begriff der Leihe jedoch auch bei der Vermietung gegen Entgelt Verwendung, zum Beispiel beim „Video-Verleih“, „Boots-Verleih“, „Fahrrad-Verleih“. (de)
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  • Die Leihe in der französischen, englischen und deutschen Rechtsordnung (de)
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  • Vandenhoeck & Ruprecht
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  • Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch auf Zeit überlassen wird (vgl. deutsches Recht: §§ 598 ff. BGB, österreichisches Recht: §§971 ff. ABGB). Umgangssprachlich findet der Begriff der Leihe jedoch auch bei der Vermietung gegen Entgelt Verwendung, zum Beispiel beim „Video-Verleih“, „Boots-Verleih“, „Fahrrad-Verleih“. (de)
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  • Leihvertrag (de)
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