Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sind in Deutschland Beamtenlaufbahnen, bei denen die Laufbahnbefähigung nicht durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes mit anschließender Laufbahnprüfung nachgewiesen wird, sondern durch einschlägige Berufserfahrung. Grund für die Einführung ist zumeist, dass der Bedarf an entsprechenden Beamten so gering ist, dass sich die Einrichtung eines Vorbereitungsdienstes nicht rentieren würde.

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  • Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sind in Deutschland Beamtenlaufbahnen, bei denen die Laufbahnbefähigung nicht durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes mit anschließender Laufbahnprüfung nachgewiesen wird, sondern durch einschlägige Berufserfahrung. Grund für die Einführung ist zumeist, dass der Bedarf an entsprechenden Beamten so gering ist, dass sich die Einrichtung eines Vorbereitungsdienstes nicht rentieren würde. Die rechtliche Ausgestaltung (Arten, Zulassungsvoraussetzungen, Zuständigkeiten etc.) regeln Bund und Länder für ihren Bereich jeweils autonom. Für den Nachweis der Laufbahnbefähigung fordern die meisten Dienstherren eine berufliche Tätigkeit von zwei bis dreieinhalb Jahren, die innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht worden sein kann. Über die Feststellung der Befähigung und damit die Zulassung zur Laufbahn besonderer Fachrichtung entscheidet gewöhnlich die oberste Dienstbehörde durch Bescheid. Laufbahnen besonderer Fachrichtung gibt es im mittleren, gehobenen und höheren Dienst, nicht jedoch im einfachen Dienst, da es dort bereits keine Laufbahnprüfung gibt, deren Fehlen durch Berufserfahrung kompensiert werden müsste. (de)
  • Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sind in Deutschland Beamtenlaufbahnen, bei denen die Laufbahnbefähigung nicht durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes mit anschließender Laufbahnprüfung nachgewiesen wird, sondern durch einschlägige Berufserfahrung. Grund für die Einführung ist zumeist, dass der Bedarf an entsprechenden Beamten so gering ist, dass sich die Einrichtung eines Vorbereitungsdienstes nicht rentieren würde. Die rechtliche Ausgestaltung (Arten, Zulassungsvoraussetzungen, Zuständigkeiten etc.) regeln Bund und Länder für ihren Bereich jeweils autonom. Für den Nachweis der Laufbahnbefähigung fordern die meisten Dienstherren eine berufliche Tätigkeit von zwei bis dreieinhalb Jahren, die innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht worden sein kann. Über die Feststellung der Befähigung und damit die Zulassung zur Laufbahn besonderer Fachrichtung entscheidet gewöhnlich die oberste Dienstbehörde durch Bescheid. Laufbahnen besonderer Fachrichtung gibt es im mittleren, gehobenen und höheren Dienst, nicht jedoch im einfachen Dienst, da es dort bereits keine Laufbahnprüfung gibt, deren Fehlen durch Berufserfahrung kompensiert werden müsste. (de)
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  • Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sind in Deutschland Beamtenlaufbahnen, bei denen die Laufbahnbefähigung nicht durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes mit anschließender Laufbahnprüfung nachgewiesen wird, sondern durch einschlägige Berufserfahrung. Grund für die Einführung ist zumeist, dass der Bedarf an entsprechenden Beamten so gering ist, dass sich die Einrichtung eines Vorbereitungsdienstes nicht rentieren würde. (de)
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  • Laufbahn besonderer Fachrichtung (de)
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