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- Das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz, LAG) hat zum Ziel, Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Lastenausgleich können beanspruchen
* durch direkte Kriegseinwirkungen (Zerstörungen z. B. durch Bomben oder andere Waffen) Geschädigte
* Spätheimkehrer
* wer Verluste erlitten hatte
* durch Vertreibung aus früher zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten östlich von Oder und Neiße (Oder-Neiße-Grenze)
* durch Vertreibung aus früher nicht zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten
* infolge der Flucht aus der Ostzone bzw. später der DDR (nur für anerkannte Flüchtlinge)
* aufgrund der Währungsreform von 1948 (in eingeschränktem Umfang). So heißt es in der Präambel: „In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das […] Gesetz beschlossen.“ Vorbild für das Gesetz war die Gesetzgebung zum Lastenausgleich in Finnland nach der Vertreibung der Finnen aus Karelien. (de)
- Das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz, LAG) hat zum Ziel, Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Lastenausgleich können beanspruchen
* durch direkte Kriegseinwirkungen (Zerstörungen z. B. durch Bomben oder andere Waffen) Geschädigte
* Spätheimkehrer
* wer Verluste erlitten hatte
* durch Vertreibung aus früher zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten östlich von Oder und Neiße (Oder-Neiße-Grenze)
* durch Vertreibung aus früher nicht zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten
* infolge der Flucht aus der Ostzone bzw. später der DDR (nur für anerkannte Flüchtlinge)
* aufgrund der Währungsreform von 1948 (in eingeschränktem Umfang). So heißt es in der Präambel: „In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das […] Gesetz beschlossen.“ Vorbild für das Gesetz war die Gesetzgebung zum Lastenausgleich in Finnland nach der Vertreibung der Finnen aus Karelien. (de)
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- 0-8078-2494-1
- 3-631-44497-4
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- Shouldering the Burdens of Defeat: West Germany and the Reconstruction of Social Justice (de)
- Der Lastenausgleich in der Bundesrepublik Deutschland 1949 bis 1985 (de)
- Shouldering the Burdens of Defeat: West Germany and the Reconstruction of Social Justice (de)
- Der Lastenausgleich in der Bundesrepublik Deutschland 1949 bis 1985 (de)
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prop-de:autor
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- Lutz Wiegand
- Michael L. Hughes
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prop-de:datumgesetz
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prop-de:fna
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prop-de:geltungsbereich
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- Bundesrepublik Deutschland
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prop-de:gesta
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prop-de:inkrafttreten
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prop-de:inkrafttretenletzteänderung
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prop-de:jahr
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- 1992 (xsd:integer)
- 1999 (xsd:integer)
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prop-de:kurztitel
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prop-de:letzteänderung
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- Art. 21 G vom 29. Juni 2015
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prop-de:neubekanntmachung
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prop-de:ort
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- Frankfurt am Main
- Chapel Hill
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prop-de:rechtsmaterie
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prop-de:titel
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- Gesetz über den Lastenausgleich
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dc:publisher
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- Lang
- University of North Carolina Press
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- Das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz, LAG) hat zum Ziel, Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Lastenausgleich können beanspruchen So heißt es in der Präambel: Vorbild für das Gesetz war die Gesetzgebung zum Lastenausgleich in Finnland nach der Vertreibung der Finnen aus Karelien. (de)
- Das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz, LAG) hat zum Ziel, Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Lastenausgleich können beanspruchen So heißt es in der Präambel: Vorbild für das Gesetz war die Gesetzgebung zum Lastenausgleich in Finnland nach der Vertreibung der Finnen aus Karelien. (de)
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- Lastenausgleichsgesetz (de)
- Lastenausgleichsgesetz (de)
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