Als Kämmerer bezeichnet man im Kommunalverfassungsrecht von fünf deutschen Ländern den neben dem Bürgermeister oder Landrat für die finanziellen Angelegenheiten einer Kommune Verantwortlichen. Das Hofamt des Kammerherrn wurde in Österreich und Bayern ebenfalls Kämmerer genannt.

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  • Als Kämmerer bezeichnet man im Kommunalverfassungsrecht von fünf deutschen Ländern den neben dem Bürgermeister oder Landrat für die finanziellen Angelegenheiten einer Kommune Verantwortlichen. Das Hofamt des Kammerherrn wurde in Österreich und Bayern ebenfalls Kämmerer genannt. (de)
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  • Kämmerer (de)
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