Die Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) wurde, zugleich mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung, am 17. August 1938 vom Chef des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) Wilhelm Keitel und dem „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler unterzeichnet und sollte die in der Militärstrafgerichtsordnung vorgesehenen Vorschriften „zur Sicherung der Wehrmacht und des Kriegszwecks“ vereinfachen. Die beiden 1938 fertig ausgearbeiteten Verordnungen wurden erst am 26. August 1939 im Reichsgesetzblatt bekannt gegeben und traten somit unmittelbar vor Beginn des Zweiten Weltkrieges in Kraft.

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  • Die Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) wurde, zugleich mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung, am 17. August 1938 vom Chef des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) Wilhelm Keitel und dem „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler unterzeichnet und sollte die in der Militärstrafgerichtsordnung vorgesehenen Vorschriften „zur Sicherung der Wehrmacht und des Kriegszwecks“ vereinfachen. Die beiden 1938 fertig ausgearbeiteten Verordnungen wurden erst am 26. August 1939 im Reichsgesetzblatt bekannt gegeben und traten somit unmittelbar vor Beginn des Zweiten Weltkrieges in Kraft. Diese Verordnungen gaben den Militärjuristen „praktisch unbegrenzte Möglichkeiten, gegen ‚innere und äußere Feinde‘ vorzugehen.“ Im Verbund mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung sollte die Kriegsstrafverfahrensordnung „dem unabweisbaren militärischen Bedürfnis nach einer straffen und schnellen Justiz im Krieg“ genügen. (de)
  • Die Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) wurde, zugleich mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung, am 17. August 1938 vom Chef des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) Wilhelm Keitel und dem „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler unterzeichnet und sollte die in der Militärstrafgerichtsordnung vorgesehenen Vorschriften „zur Sicherung der Wehrmacht und des Kriegszwecks“ vereinfachen. Die beiden 1938 fertig ausgearbeiteten Verordnungen wurden erst am 26. August 1939 im Reichsgesetzblatt bekannt gegeben und traten somit unmittelbar vor Beginn des Zweiten Weltkrieges in Kraft. Diese Verordnungen gaben den Militärjuristen „praktisch unbegrenzte Möglichkeiten, gegen ‚innere und äußere Feinde‘ vorzugehen.“ Im Verbund mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung sollte die Kriegsstrafverfahrensordnung „dem unabweisbaren militärischen Bedürfnis nach einer straffen und schnellen Justiz im Krieg“ genügen. (de)
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  • Die Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) wurde, zugleich mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung, am 17. August 1938 vom Chef des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) Wilhelm Keitel und dem „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler unterzeichnet und sollte die in der Militärstrafgerichtsordnung vorgesehenen Vorschriften „zur Sicherung der Wehrmacht und des Kriegszwecks“ vereinfachen. Die beiden 1938 fertig ausgearbeiteten Verordnungen wurden erst am 26. August 1939 im Reichsgesetzblatt bekannt gegeben und traten somit unmittelbar vor Beginn des Zweiten Weltkrieges in Kraft. (de)
  • Die Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) wurde, zugleich mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung, am 17. August 1938 vom Chef des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) Wilhelm Keitel und dem „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler unterzeichnet und sollte die in der Militärstrafgerichtsordnung vorgesehenen Vorschriften „zur Sicherung der Wehrmacht und des Kriegszwecks“ vereinfachen. Die beiden 1938 fertig ausgearbeiteten Verordnungen wurden erst am 26. August 1939 im Reichsgesetzblatt bekannt gegeben und traten somit unmittelbar vor Beginn des Zweiten Weltkrieges in Kraft. (de)
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  • Kriegsstrafverfahrensordnung (de)
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