Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) regelt die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern unabhängig ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des HGB ist und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. Die Verordnung gilt nicht für Krankenhäuser auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) keine Anwendung findet, beispielsweise für Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, für Polizeikrankenhäuser, für Bundeswehrkrankenhäuser, für Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.

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  • Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) regelt die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern unabhängig ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des HGB ist und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. Die Verordnung gilt nicht für Krankenhäuser auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) keine Anwendung findet, beispielsweise für Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, für Polizeikrankenhäuser, für Bundeswehrkrankenhäuser, für Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen. Außerdem gilt die Verordnung nicht für Krankenhäuser die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) nicht gefördert werden. Beispielsweise Krankenhäuser die nach § 67 der Abgabenordnung (AO) in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) fallen und als Zweckbetrieb mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 KHEntgG, § 10 BPflV) und kein höheres Entgelt berechnet werden. Die KHBV regelt bestimmte Vorgehensweisen (in Abweichung zur steuerrechtlichen Rechnungslegung) zur Neutralisierung der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge im Krankenhaus die durch gewährte Fördermittel entstehen könnten. Auch der Kontenrahmen wird durch die KHBV festgelegt. (de)
  • Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) regelt die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern unabhängig ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des HGB ist und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. Die Verordnung gilt nicht für Krankenhäuser auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) keine Anwendung findet, beispielsweise für Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, für Polizeikrankenhäuser, für Bundeswehrkrankenhäuser, für Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen. Außerdem gilt die Verordnung nicht für Krankenhäuser die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) nicht gefördert werden. Beispielsweise Krankenhäuser die nach § 67 der Abgabenordnung (AO) in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) fallen und als Zweckbetrieb mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 KHEntgG, § 10 BPflV) und kein höheres Entgelt berechnet werden. Die KHBV regelt bestimmte Vorgehensweisen (in Abweichung zur steuerrechtlichen Rechnungslegung) zur Neutralisierung der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge im Krankenhaus die durch gewährte Fördermittel entstehen könnten. Auch der Kontenrahmen wird durch die KHBV festgelegt. (de)
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  • Bundesrepublik Deutschland
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  • 44.0
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  • Krankenhaus-Buchführungsverordnung
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  • Art. 8 G vom 17. Juli 2015
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  • 1987-03-24 (xsd:date)
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  • § 16 KHG
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  • Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern
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  • Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) regelt die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern unabhängig ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des HGB ist und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. Die Verordnung gilt nicht für Krankenhäuser auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) keine Anwendung findet, beispielsweise für Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, für Polizeikrankenhäuser, für Bundeswehrkrankenhäuser, für Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen. (de)
  • Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) regelt die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern unabhängig ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des HGB ist und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. Die Verordnung gilt nicht für Krankenhäuser auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) keine Anwendung findet, beispielsweise für Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, für Polizeikrankenhäuser, für Bundeswehrkrankenhäuser, für Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen. (de)
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  • Krankenhaus-Buchführungsverordnung (de)
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