Das deutsche Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bekannter unter dem Kurztitel Kostenordnung (abgekürzt KostO). Nach der KostO wurden Kosten (Gebühren und Auslagen) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben und zwar einerseits die Gerichtskosten, die im ersten Teil des Gesetzes geregelt werden (§§ 1–139 KostO), andererseits die Kosten der Notare nach den Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes (§§ 140–157 KostO). Die §§ 2 – 6 KostO regeln, wer Kostenschuldner ist oder für die Kosten haftet.

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  • Das deutsche Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bekannter unter dem Kurztitel Kostenordnung (abgekürzt KostO). Nach der KostO wurden Kosten (Gebühren und Auslagen) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben und zwar einerseits die Gerichtskosten, die im ersten Teil des Gesetzes geregelt werden (§§ 1–139 KostO), andererseits die Kosten der Notare nach den Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes (§§ 140–157 KostO). Zum 1. August 2013 ging der Regelungsgehalt der KostO in einer „konstitutiven Neufassung“ mit dem Titel Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) auf. Die KostO ist seitdem nur noch übergangsweise in den von § 136 GNotKG definierten Fällen anzuwenden. Die Kostenordnung wurde erstmals am 25. November 1935 als Verordnung erlassen. Sie galt dann als Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960) und wurde seither mehrfach geändert, unter anderem durch Art. 4 Abs. 29 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 836). Die letztgenannte Änderung trat am 1. Juli 2004 in Kraft. Die Höhe der Gebühren richtet sich meist nach dem Geschäftswert. § 32 KostO regelt, wie sich die Höhe einer Gebühr für einen bestimmten Geschäftswert errechnet. Für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist der KostO als Anlage eine Gebührentabelle beigefügt. Welche Gebühren (eine Gebühr, mehrere Gebühren oder Bruchteile einer Gebühr) und welche Auslagen erhoben werden, ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes. Die §§ 2 – 6 KostO regeln, wer Kostenschuldner ist oder für die Kosten haftet. § 8 KostO enthält Bestimmungen über die Leistung von Vorschuss. § 14 KostO regelt, bei welchem Gericht der Kostenansatz durchgeführt, das heißt die Kostenrechnung erstellt wird, und die dagegen möglichen Rechtsmittel. Die §§ 18 – 31a KostO enthalten nähere Bestimmungen über den Geschäftswert. § 31 KostO regelt die Festsetzung des Geschäftswerts und die dagegen vorgesehenen Rechtsmittel. Die §§ 36 – 135 enthalten Regelungen über Gebühren in verschiedenen Angelegenheiten, die §§ 136 – 139 betreffen Auslagen. Für die Kosten der Notare gelten die Vorschriften des ersten Teils der KostO über die Gerichtskosten teilweise entsprechend, teilweise enthalten die §§ 140 ff. KostO Sondervorschriften. (de)
  • Das deutsche Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bekannter unter dem Kurztitel Kostenordnung (abgekürzt KostO). Nach der KostO wurden Kosten (Gebühren und Auslagen) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben und zwar einerseits die Gerichtskosten, die im ersten Teil des Gesetzes geregelt werden (§§ 1–139 KostO), andererseits die Kosten der Notare nach den Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes (§§ 140–157 KostO). Zum 1. August 2013 ging der Regelungsgehalt der KostO in einer „konstitutiven Neufassung“ mit dem Titel Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) auf. Die KostO ist seitdem nur noch übergangsweise in den von § 136 GNotKG definierten Fällen anzuwenden. Die Kostenordnung wurde erstmals am 25. November 1935 als Verordnung erlassen. Sie galt dann als Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960) und wurde seither mehrfach geändert, unter anderem durch Art. 4 Abs. 29 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 836). Die letztgenannte Änderung trat am 1. Juli 2004 in Kraft. Die Höhe der Gebühren richtet sich meist nach dem Geschäftswert. § 32 KostO regelt, wie sich die Höhe einer Gebühr für einen bestimmten Geschäftswert errechnet. Für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist der KostO als Anlage eine Gebührentabelle beigefügt. Welche Gebühren (eine Gebühr, mehrere Gebühren oder Bruchteile einer Gebühr) und welche Auslagen erhoben werden, ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes. Die §§ 2 – 6 KostO regeln, wer Kostenschuldner ist oder für die Kosten haftet. § 8 KostO enthält Bestimmungen über die Leistung von Vorschuss. § 14 KostO regelt, bei welchem Gericht der Kostenansatz durchgeführt, das heißt die Kostenrechnung erstellt wird, und die dagegen möglichen Rechtsmittel. Die §§ 18 – 31a KostO enthalten nähere Bestimmungen über den Geschäftswert. § 31 KostO regelt die Festsetzung des Geschäftswerts und die dagegen vorgesehenen Rechtsmittel. Die §§ 36 – 135 enthalten Regelungen über Gebühren in verschiedenen Angelegenheiten, die §§ 136 – 139 betreffen Auslagen. Für die Kosten der Notare gelten die Vorschriften des ersten Teils der KostO über die Gerichtskosten teilweise entsprechend, teilweise enthalten die §§ 140 ff. KostO Sondervorschriften. (de)
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  • Das deutsche Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bekannter unter dem Kurztitel Kostenordnung (abgekürzt KostO). Nach der KostO wurden Kosten (Gebühren und Auslagen) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben und zwar einerseits die Gerichtskosten, die im ersten Teil des Gesetzes geregelt werden (§§ 1–139 KostO), andererseits die Kosten der Notare nach den Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes (§§ 140–157 KostO). Die §§ 2 – 6 KostO regeln, wer Kostenschuldner ist oder für die Kosten haftet. (de)
  • Das deutsche Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bekannter unter dem Kurztitel Kostenordnung (abgekürzt KostO). Nach der KostO wurden Kosten (Gebühren und Auslagen) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben und zwar einerseits die Gerichtskosten, die im ersten Teil des Gesetzes geregelt werden (§§ 1–139 KostO), andererseits die Kosten der Notare nach den Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes (§§ 140–157 KostO). Die §§ 2 – 6 KostO regeln, wer Kostenschuldner ist oder für die Kosten haftet. (de)
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