Im Zivilrecht ist die Konfusion eine der rechtsvernichtenden Einwendungen, also einer der Gründe, der zum Erlöschen eines Anspruchs führt. Konfusion tritt ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen. Bei dinglichen Rechten spricht man statt von Konfusion von Konsolidation. Kein Fall der Konfusion ist die Obliegenheit, auch wenn sie oft als „Pflicht gegen sich selbst“ beschrieben wird: gemeint ist damit nur, dass keine einklagbare Verpflichtung besteht, sondern lediglich im eigenen Interesse ein bestimmtes Verhalten ratsam ist.

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  • Im Zivilrecht ist die Konfusion eine der rechtsvernichtenden Einwendungen, also einer der Gründe, der zum Erlöschen eines Anspruchs führt. Konfusion tritt ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen. Bei dinglichen Rechten spricht man statt von Konfusion von Konsolidation. Kein Fall der Konfusion ist die Obliegenheit, auch wenn sie oft als „Pflicht gegen sich selbst“ beschrieben wird: gemeint ist damit nur, dass keine einklagbare Verpflichtung besteht, sondern lediglich im eigenen Interesse ein bestimmtes Verhalten ratsam ist. (de)
  • Im Zivilrecht ist die Konfusion eine der rechtsvernichtenden Einwendungen, also einer der Gründe, der zum Erlöschen eines Anspruchs führt. Konfusion tritt ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen. Bei dinglichen Rechten spricht man statt von Konfusion von Konsolidation. Kein Fall der Konfusion ist die Obliegenheit, auch wenn sie oft als „Pflicht gegen sich selbst“ beschrieben wird: gemeint ist damit nur, dass keine einklagbare Verpflichtung besteht, sondern lediglich im eigenen Interesse ein bestimmtes Verhalten ratsam ist. (de)
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  • Im Zivilrecht ist die Konfusion eine der rechtsvernichtenden Einwendungen, also einer der Gründe, der zum Erlöschen eines Anspruchs führt. Konfusion tritt ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen. Bei dinglichen Rechten spricht man statt von Konfusion von Konsolidation. Kein Fall der Konfusion ist die Obliegenheit, auch wenn sie oft als „Pflicht gegen sich selbst“ beschrieben wird: gemeint ist damit nur, dass keine einklagbare Verpflichtung besteht, sondern lediglich im eigenen Interesse ein bestimmtes Verhalten ratsam ist. (de)
  • Im Zivilrecht ist die Konfusion eine der rechtsvernichtenden Einwendungen, also einer der Gründe, der zum Erlöschen eines Anspruchs führt. Konfusion tritt ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen. Bei dinglichen Rechten spricht man statt von Konfusion von Konsolidation. Kein Fall der Konfusion ist die Obliegenheit, auch wenn sie oft als „Pflicht gegen sich selbst“ beschrieben wird: gemeint ist damit nur, dass keine einklagbare Verpflichtung besteht, sondern lediglich im eigenen Interesse ein bestimmtes Verhalten ratsam ist. (de)
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  • Konfusion (Recht) (de)
  • Konfusion (Recht) (de)
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