Die Komplexe stationäre Rehabilitation (KSR) ist im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens eine Sonderform der berufsgenossenschaftlichen stationären Behandlung. Die Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag (SGB VII § 34) alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung gewährleistet wird. Sie können hierfür nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.

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  • Die Komplexe stationäre Rehabilitation (KSR) ist im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens eine Sonderform der berufsgenossenschaftlichen stationären Behandlung. Die Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag (SGB VII § 34) alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung gewährleistet wird. Sie können hierfür nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen. (de)
  • Die Komplexe stationäre Rehabilitation (KSR) ist im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens eine Sonderform der berufsgenossenschaftlichen stationären Behandlung. Die Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag (SGB VII § 34) alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung gewährleistet wird. Sie können hierfür nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen. (de)
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  • Die Komplexe stationäre Rehabilitation (KSR) ist im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens eine Sonderform der berufsgenossenschaftlichen stationären Behandlung. Die Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag (SGB VII § 34) alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung gewährleistet wird. Sie können hierfür nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen. (de)
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  • Komplexe Stationäre Rehabilitation (de)
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