Die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung - KHV) ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Anlass und Umfang, Art und Weise sowie die Vergütung des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 BGG.

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  • Die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung - KHV) ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Anlass und Umfang, Art und Weise sowie die Vergütung des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 BGG. Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben. Die Bundesländer haben eigene vergleichbare Regelungen erlassen. (de)
  • Die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung - KHV) ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Anlass und Umfang, Art und Weise sowie die Vergütung des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 BGG. Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben. Die Bundesländer haben eigene vergleichbare Regelungen erlassen. (de)
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  • Art. 15 G vom 19. Dezember 2007
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  • § 9 Abs. 2 BGG
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  • Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
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  • Die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung - KHV) ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Anlass und Umfang, Art und Weise sowie die Vergütung des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 BGG. (de)
  • Die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung - KHV) ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Anlass und Umfang, Art und Weise sowie die Vergütung des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 BGG. (de)
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  • Kommunikationshilfenverordnung (de)
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