Klarnamenszwang bedeutet, dass man als Kommunikationsteilnehmer gezwungen wird, seine wahre Identität preiszugeben. In Deutschland existiert mit § 13 VI Telemediengesetz eine Vorschrift, die einen Klarnamenszwang bei Telemedien verbietet, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Vorschrift lautet: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“

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  • Klarnamenszwang bedeutet, dass man als Kommunikationsteilnehmer gezwungen wird, seine wahre Identität preiszugeben. In Deutschland existiert mit § 13 VI Telemediengesetz eine Vorschrift, die einen Klarnamenszwang bei Telemedien verbietet, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Vorschrift lautet: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“ Die Vorschrift fügt sich harmonisch in das bestehende Datenschutzrecht und das Grundgesetz ein, denn sie versucht durch Befolgung der gesetzlichen Gebote der Datensparsamkeit und Datenvermeidung (§ 3a BDSG) dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 5 I Grundgesetz) zur praktischen Durchsetzung zu verhelfen. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. (de)
  • Klarnamenszwang bedeutet, dass man als Kommunikationsteilnehmer gezwungen wird, seine wahre Identität preiszugeben. In Deutschland existiert mit § 13 VI Telemediengesetz eine Vorschrift, die einen Klarnamenszwang bei Telemedien verbietet, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Vorschrift lautet: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“ Die Vorschrift fügt sich harmonisch in das bestehende Datenschutzrecht und das Grundgesetz ein, denn sie versucht durch Befolgung der gesetzlichen Gebote der Datensparsamkeit und Datenvermeidung (§ 3a BDSG) dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 5 I Grundgesetz) zur praktischen Durchsetzung zu verhelfen. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. (de)
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  • Klarnamenszwang bedeutet, dass man als Kommunikationsteilnehmer gezwungen wird, seine wahre Identität preiszugeben. In Deutschland existiert mit § 13 VI Telemediengesetz eine Vorschrift, die einen Klarnamenszwang bei Telemedien verbietet, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Vorschrift lautet: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“ (de)
  • Klarnamenszwang bedeutet, dass man als Kommunikationsteilnehmer gezwungen wird, seine wahre Identität preiszugeben. In Deutschland existiert mit § 13 VI Telemediengesetz eine Vorschrift, die einen Klarnamenszwang bei Telemedien verbietet, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Vorschrift lautet: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“ (de)
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  • Klarnamenszwang (de)
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