Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten. Nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben. Innerhalb des deutschen Staatskirchenrechts ist die Kirchensteuer ein Teil des Privilegienbündels aus Rechten und sonstigen Vorteilen, welches Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus eingeräumt wird. Die Kir

Property Value
dbo:abstract
  • Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten. Nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben. Innerhalb des deutschen Staatskirchenrechts ist die Kirchensteuer ein Teil des Privilegienbündels aus Rechten und sonstigen Vorteilen, welches Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus eingeräumt wird. Die Kirchensteuer gehört zu den Res mixtae, d. h. Sachgebieten, die als gemeinsame Angelegenheiten sowohl staatliche Angelegenheit als auch Angelegenheit von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind. In Deutschland trägt die Kirchensteuer neben den Staatsleistungen und sonstigen Subventionen zur Kirchenfinanzierung bei. Im Jahr 2015 erhielt die Römisch-katholische Kirche in Deutschland etwa 6,09 Milliarden Euro Kirchensteuer und die Evangelische Kirche in Deutschland nahm 5,36 Milliarden Euro ein. Die Steuereinnahmen der Kirchen sind in den letzten Jahren trotz sinkender Mitgliederzahlen gestiegen. Die zusätzlichen Staatsleistungen sowie diverse zweckgebundene Zahlungen betrugen im Jahr 2012 insgesamt 460 Millionen Euro. Bei einer im Jahr 2015 veröffentlichten repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov gaben 84 Prozent der befragten Bundesbürger an, das deutsche Kirchensteuermodell abzulehnen. Die Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern sind die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) und die Grundsteuer (Kirchengrundsteuer). Rechtlich möglich ist auch die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag, jedoch haben die Kirchen in Deutschland bisher auf diese beiden Möglichkeiten verzichtet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, ebenfalls eine Kirchensteuer, knüpft an den „Lebensführungsaufwand“ einer Ehe an. In einigen Bundesländern wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer eingezogen. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchenleitungen festgesetzt. Rechtskraft erhalten die kirchlichen Festsetzungen durch die Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente zu ihren Kirchensteuergesetzen. Die Kirchensteuer ihrer Mitglieder macht den größten Teil der Einnahmen der Kirchen aus, beispielsweise betrugen sie beim Kölner Erzbistum im Jahr 2011 etwa 79 Prozent, was 706 Millionen Euro entspricht.Der staatliche Steuereinzug für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist eine deutsche Besonderheit. Er ist nicht durch das Grundgesetz, sondern nur in Landesgesetzen geregelt. Im Folgenden ist nur von der Kirchensteuer die Rede, die an die Lohn- und Einkommensteuer anknüpft (Annexsteuer). (de)
  • Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten. Nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben. Innerhalb des deutschen Staatskirchenrechts ist die Kirchensteuer ein Teil des Privilegienbündels aus Rechten und sonstigen Vorteilen, welches Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus eingeräumt wird. Die Kirchensteuer gehört zu den Res mixtae, d. h. Sachgebieten, die als gemeinsame Angelegenheiten sowohl staatliche Angelegenheit als auch Angelegenheit von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind. In Deutschland trägt die Kirchensteuer neben den Staatsleistungen und sonstigen Subventionen zur Kirchenfinanzierung bei. Im Jahr 2015 erhielt die Römisch-katholische Kirche in Deutschland etwa 6,09 Milliarden Euro Kirchensteuer und die Evangelische Kirche in Deutschland nahm 5,36 Milliarden Euro ein. Die Steuereinnahmen der Kirchen sind in den letzten Jahren trotz sinkender Mitgliederzahlen gestiegen. Die zusätzlichen Staatsleistungen sowie diverse zweckgebundene Zahlungen betrugen im Jahr 2012 insgesamt 460 Millionen Euro. Bei einer im Jahr 2015 veröffentlichten repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov gaben 84 Prozent der befragten Bundesbürger an, das deutsche Kirchensteuermodell abzulehnen. Die Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern sind die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) und die Grundsteuer (Kirchengrundsteuer). Rechtlich möglich ist auch die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag, jedoch haben die Kirchen in Deutschland bisher auf diese beiden Möglichkeiten verzichtet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, ebenfalls eine Kirchensteuer, knüpft an den „Lebensführungsaufwand“ einer Ehe an. In einigen Bundesländern wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer eingezogen. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchenleitungen festgesetzt. Rechtskraft erhalten die kirchlichen Festsetzungen durch die Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente zu ihren Kirchensteuergesetzen. Die Kirchensteuer ihrer Mitglieder macht den größten Teil der Einnahmen der Kirchen aus, beispielsweise betrugen sie beim Kölner Erzbistum im Jahr 2011 etwa 79 Prozent, was 706 Millionen Euro entspricht.Der staatliche Steuereinzug für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist eine deutsche Besonderheit. Er ist nicht durch das Grundgesetz, sondern nur in Landesgesetzen geregelt. Im Folgenden ist nur von der Kirchensteuer die Rede, die an die Lohn- und Einkommensteuer anknüpft (Annexsteuer). (de)
dbo:thumbnail
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 123542 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 157698621 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten. Nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben. Innerhalb des deutschen Staatskirchenrechts ist die Kirchensteuer ein Teil des Privilegienbündels aus Rechten und sonstigen Vorteilen, welches Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus eingeräumt wird. Die Kir (de)
  • Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten. Nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben. Innerhalb des deutschen Staatskirchenrechts ist die Kirchensteuer ein Teil des Privilegienbündels aus Rechten und sonstigen Vorteilen, welches Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus eingeräumt wird. Die Kir (de)
rdfs:label
  • Kirchensteuer (Deutschland) (de)
  • Kirchensteuer (Deutschland) (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:depiction
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of