Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (abgekürzt JVEG) ist in Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 2004 an die Stelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) und des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter getreten. Es regelt die Vergütung und Entschädigung der genannten Personen, wenn diese von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft herangezogen werden. Das Gesetz stieß teilweise auf großen Unmut bei den Betroffenen, so benachteiligt es beispielsweise Dolmetscher und Übersetzer im Vergleich zum Vorgängergesetz, dem ZuSEG. Dieser Berufsstand musste Einnahmeeinbußen von durchschnittlich 25 bis 30 % hinnehmen. Obwohl viele OLG-Beschlüsse Übersetzern auf Grund der Erschwernis bei juristischen Texten das Recht auf höhere Zeil

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  • Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (abgekürzt JVEG) ist in Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 2004 an die Stelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) und des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter getreten. Es regelt die Vergütung und Entschädigung der genannten Personen, wenn diese von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft herangezogen werden. Das Gesetz stieß teilweise auf großen Unmut bei den Betroffenen, so benachteiligt es beispielsweise Dolmetscher und Übersetzer im Vergleich zum Vorgängergesetz, dem ZuSEG. Dieser Berufsstand musste Einnahmeeinbußen von durchschnittlich 25 bis 30 % hinnehmen. Obwohl viele OLG-Beschlüsse Übersetzern auf Grund der Erschwernis bei juristischen Texten das Recht auf höhere Zeilenpreise zusprachen, werden diese von den zuständigen Kostenbeamten auf Anweisung der Bezirksrevisoren bei den Gerichten nicht zugebilligt. Die Gerichte bestehen auf der Vergütung nach Einheitssatz. Die Sachverständigen werden nach den einzelnen Honorargruppen 1 (Vermessungstechnik) bis 10 (Unternehmensbewertung) im Bereich von 65 bis 125 EUR/Std. zuzüglich einiger Nebenkosten (Anschläge, Fotos) vergütet. Die Stundensätze für die einzelnen Honorargruppen sind in § 9 JVEG geregelt, die Zuordnung zu einer Honorargruppe nach Sachgebieten bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Sachverständigen mit Zustimmung der Parteien oder Beteiligten nach § 13 Abs. 1 und 2 JVEG eine höhere Vergütung gewährt werden. Zur Neugestaltung der Honorargruppen sollte seit Ende 2008 eine Umfrage bei den ö. b. u. v. Sachverständigen durchgeführt werden, die jedoch bis Mitte Februar 2009 noch nicht begonnen wurde. Mittlerweile ist die Umfrage abgeschlossen. Danach wurden die Einordnungen und die Stundensätze neu gestaltet. Diese Änderungen sind zum 1. August 2013 im Rahmen des „Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes“ in Kraft getreten. Dabei wurde der Stundensatz um ca. 20 % erhöht und neue Einstufungen der Honorargruppen vorgenommen. (de)
  • Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (abgekürzt JVEG) ist in Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 2004 an die Stelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) und des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter getreten. Es regelt die Vergütung und Entschädigung der genannten Personen, wenn diese von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft herangezogen werden. Das Gesetz stieß teilweise auf großen Unmut bei den Betroffenen, so benachteiligt es beispielsweise Dolmetscher und Übersetzer im Vergleich zum Vorgängergesetz, dem ZuSEG. Dieser Berufsstand musste Einnahmeeinbußen von durchschnittlich 25 bis 30 % hinnehmen. Obwohl viele OLG-Beschlüsse Übersetzern auf Grund der Erschwernis bei juristischen Texten das Recht auf höhere Zeilenpreise zusprachen, werden diese von den zuständigen Kostenbeamten auf Anweisung der Bezirksrevisoren bei den Gerichten nicht zugebilligt. Die Gerichte bestehen auf der Vergütung nach Einheitssatz. Die Sachverständigen werden nach den einzelnen Honorargruppen 1 (Vermessungstechnik) bis 10 (Unternehmensbewertung) im Bereich von 65 bis 125 EUR/Std. zuzüglich einiger Nebenkosten (Anschläge, Fotos) vergütet. Die Stundensätze für die einzelnen Honorargruppen sind in § 9 JVEG geregelt, die Zuordnung zu einer Honorargruppe nach Sachgebieten bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Sachverständigen mit Zustimmung der Parteien oder Beteiligten nach § 13 Abs. 1 und 2 JVEG eine höhere Vergütung gewährt werden. Zur Neugestaltung der Honorargruppen sollte seit Ende 2008 eine Umfrage bei den ö. b. u. v. Sachverständigen durchgeführt werden, die jedoch bis Mitte Februar 2009 noch nicht begonnen wurde. Mittlerweile ist die Umfrage abgeschlossen. Danach wurden die Einordnungen und die Stundensätze neu gestaltet. Diese Änderungen sind zum 1. August 2013 im Rahmen des „Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes“ in Kraft getreten. Dabei wurde der Stundensatz um ca. 20 % erhöht und neue Einstufungen der Honorargruppen vorgenommen. (de)
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  • Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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  • Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen, Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
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  • Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (abgekürzt JVEG) ist in Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 2004 an die Stelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) und des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter getreten. Es regelt die Vergütung und Entschädigung der genannten Personen, wenn diese von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft herangezogen werden. Das Gesetz stieß teilweise auf großen Unmut bei den Betroffenen, so benachteiligt es beispielsweise Dolmetscher und Übersetzer im Vergleich zum Vorgängergesetz, dem ZuSEG. Dieser Berufsstand musste Einnahmeeinbußen von durchschnittlich 25 bis 30 % hinnehmen. Obwohl viele OLG-Beschlüsse Übersetzern auf Grund der Erschwernis bei juristischen Texten das Recht auf höhere Zeil (de)
  • Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (abgekürzt JVEG) ist in Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 2004 an die Stelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) und des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter getreten. Es regelt die Vergütung und Entschädigung der genannten Personen, wenn diese von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft herangezogen werden. Das Gesetz stieß teilweise auf großen Unmut bei den Betroffenen, so benachteiligt es beispielsweise Dolmetscher und Übersetzer im Vergleich zum Vorgängergesetz, dem ZuSEG. Dieser Berufsstand musste Einnahmeeinbußen von durchschnittlich 25 bis 30 % hinnehmen. Obwohl viele OLG-Beschlüsse Übersetzern auf Grund der Erschwernis bei juristischen Texten das Recht auf höhere Zeil (de)
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