Der Begriff Jedermann-Konto beschreibt das Recht jedes Bürgers auf ein Girokonto bei einer Bank, um bargeldlose Zahlungen zu tätigen. Dieses Recht wurde in Deutschland mit dem Postscheckdienst im Jahre 1909 eingeführt. Allerdings bestand seit der Privatisierung der Postbank 1995 kein Rechtsanspruch mehr.

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  • Der Begriff Jedermann-Konto beschreibt das Recht jedes Bürgers auf ein Girokonto bei einer Bank, um bargeldlose Zahlungen zu tätigen. Dieses Recht wurde in Deutschland mit dem Postscheckdienst im Jahre 1909 eingeführt. Allerdings bestand seit der Privatisierung der Postbank 1995 kein Rechtsanspruch mehr. 1995 wurde in Deutschland ein Girokonto für jedermann vom Zentralen Kreditausschuss (ZKA) – heute Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) – als freiwillige Selbstverpflichtung der Kreditinstitute definiert. Es handelte sich um ein Girokonto auf Guthabenbasis (umgangssprachlich Guthabenkonto), bei dem keine Überziehung zugelassen war. Zweck der Selbstverpflichtung war, ein damals vom Gesetzgeber geplantes allgemeines Recht für jedermann auf ein Girokonto dadurch zu verhindern, dass die Banken dafür eine Regelung in Selbstverwaltung einrichteten. Seit dem 19. Juni 2016 begründet § 31 des Zahlungskontengesetzes (ZKG), das die Zahlungskonten-Richtlinie der EU umsetzt, für alle Verbraucher einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz einen Rechtsanspruch auf Führung eines sog. Basiskontos für die Ausführung von Zahlungsvorgängen auch bei Privat- sowie Volks- und Raiffeisenbanken. (de)
  • Der Begriff Jedermann-Konto beschreibt das Recht jedes Bürgers auf ein Girokonto bei einer Bank, um bargeldlose Zahlungen zu tätigen. Dieses Recht wurde in Deutschland mit dem Postscheckdienst im Jahre 1909 eingeführt. Allerdings bestand seit der Privatisierung der Postbank 1995 kein Rechtsanspruch mehr. 1995 wurde in Deutschland ein Girokonto für jedermann vom Zentralen Kreditausschuss (ZKA) – heute Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) – als freiwillige Selbstverpflichtung der Kreditinstitute definiert. Es handelte sich um ein Girokonto auf Guthabenbasis (umgangssprachlich Guthabenkonto), bei dem keine Überziehung zugelassen war. Zweck der Selbstverpflichtung war, ein damals vom Gesetzgeber geplantes allgemeines Recht für jedermann auf ein Girokonto dadurch zu verhindern, dass die Banken dafür eine Regelung in Selbstverwaltung einrichteten. Seit dem 19. Juni 2016 begründet § 31 des Zahlungskontengesetzes (ZKG), das die Zahlungskonten-Richtlinie der EU umsetzt, für alle Verbraucher einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz einen Rechtsanspruch auf Führung eines sog. Basiskontos für die Ausführung von Zahlungsvorgängen auch bei Privat- sowie Volks- und Raiffeisenbanken. (de)
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  • Der Begriff Jedermann-Konto beschreibt das Recht jedes Bürgers auf ein Girokonto bei einer Bank, um bargeldlose Zahlungen zu tätigen. Dieses Recht wurde in Deutschland mit dem Postscheckdienst im Jahre 1909 eingeführt. Allerdings bestand seit der Privatisierung der Postbank 1995 kein Rechtsanspruch mehr. (de)
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  • Jedermann-Konto (de)
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