Inkongruenz bezeichnet eine Nichtübereinstimmung, im Gegensatz zur Kongruenz. Im Insolvenzrecht wird unter Inkongruenz die fehlende Übereinstimmung einer Leistung mit einer zuvor bestehenden Verpflichtung des Leistenden verstanden. Die Inkongruenz ermöglicht mit geringeren Voraussetzungen als bei der kongruenten Leistung eine Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO. Im Vergleich dazu steht die kongruente Leistung, bei der höhere Hürden für die Insolvenzanfechtung bestehen.

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  • Inkongruenz bezeichnet eine Nichtübereinstimmung, im Gegensatz zur Kongruenz. Im Insolvenzrecht wird unter Inkongruenz die fehlende Übereinstimmung einer Leistung mit einer zuvor bestehenden Verpflichtung des Leistenden verstanden. Die Inkongruenz ermöglicht mit geringeren Voraussetzungen als bei der kongruenten Leistung eine Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO. Im Vergleich dazu steht die kongruente Leistung, bei der höhere Hürden für die Insolvenzanfechtung bestehen. (de)
  • Inkongruenz bezeichnet eine Nichtübereinstimmung, im Gegensatz zur Kongruenz. Im Insolvenzrecht wird unter Inkongruenz die fehlende Übereinstimmung einer Leistung mit einer zuvor bestehenden Verpflichtung des Leistenden verstanden. Die Inkongruenz ermöglicht mit geringeren Voraussetzungen als bei der kongruenten Leistung eine Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO. Im Vergleich dazu steht die kongruente Leistung, bei der höhere Hürden für die Insolvenzanfechtung bestehen. (de)
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  • Inkongruenz bezeichnet eine Nichtübereinstimmung, im Gegensatz zur Kongruenz. Im Insolvenzrecht wird unter Inkongruenz die fehlende Übereinstimmung einer Leistung mit einer zuvor bestehenden Verpflichtung des Leistenden verstanden. Die Inkongruenz ermöglicht mit geringeren Voraussetzungen als bei der kongruenten Leistung eine Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO. Im Vergleich dazu steht die kongruente Leistung, bei der höhere Hürden für die Insolvenzanfechtung bestehen. (de)
  • Inkongruenz bezeichnet eine Nichtübereinstimmung, im Gegensatz zur Kongruenz. Im Insolvenzrecht wird unter Inkongruenz die fehlende Übereinstimmung einer Leistung mit einer zuvor bestehenden Verpflichtung des Leistenden verstanden. Die Inkongruenz ermöglicht mit geringeren Voraussetzungen als bei der kongruenten Leistung eine Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO. Im Vergleich dazu steht die kongruente Leistung, bei der höhere Hürden für die Insolvenzanfechtung bestehen. (de)
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  • Inkongruenz (de)
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