Property |
Value |
dbo:abstract
|
- Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dabei ist unbeachtlich, welcher Art die Infektion ist und auf welchem Wege die Infektion erfolgen kann. Hingegen ist der Infektionsschutz für Tiere (Tierseuchengesetz) und Pflanzen (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) getrennt geregelt. Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats am 20. Juli 2000 als Bestandteil des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (SeuchRNeuG) beschlossen, im Bundesgesetzblatt am 25. Juli 2000 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Damit traten folgende bestehende Gesetze und Verordnungen außer Kraft: 1.
* Bundes-Seuchengesetz 2.
* Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten 3.
* Laborberichtsverordnung 4.
* Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien 5.
* Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten 6.
* Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Das Infektionsschutzgesetz ist eine bundesrechtliche Regelung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, die ursprünglich den Ländern vorbehalten ist. Da gerade bei Seuchen und Infektionen Gefahren sehr schnell über Ländergrenzen hinaus entstehen können, erscheint eine bundesrechtliche Regelung sehr sinnvoll. Bemerkenswert am Infektionsschutzgesetz ist, dass zum Zwecke der Gefahrenabwehr Grundrechte nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. S. 2 (Zitiergebot) eingeschränkt werden können. Angeordnete Schutzmaßnahmen können folgende Grundrechte einschränken: Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG, das Brief- und Postgeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG, die Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG. Außerdem kann die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG untersagt werden. (de)
- Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dabei ist unbeachtlich, welcher Art die Infektion ist und auf welchem Wege die Infektion erfolgen kann. Hingegen ist der Infektionsschutz für Tiere (Tierseuchengesetz) und Pflanzen (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) getrennt geregelt. Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats am 20. Juli 2000 als Bestandteil des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (SeuchRNeuG) beschlossen, im Bundesgesetzblatt am 25. Juli 2000 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Damit traten folgende bestehende Gesetze und Verordnungen außer Kraft: 1.
* Bundes-Seuchengesetz 2.
* Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten 3.
* Laborberichtsverordnung 4.
* Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien 5.
* Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten 6.
* Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Das Infektionsschutzgesetz ist eine bundesrechtliche Regelung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, die ursprünglich den Ländern vorbehalten ist. Da gerade bei Seuchen und Infektionen Gefahren sehr schnell über Ländergrenzen hinaus entstehen können, erscheint eine bundesrechtliche Regelung sehr sinnvoll. Bemerkenswert am Infektionsschutzgesetz ist, dass zum Zwecke der Gefahrenabwehr Grundrechte nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. S. 2 (Zitiergebot) eingeschränkt werden können. Angeordnete Schutzmaßnahmen können folgende Grundrechte einschränken: Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG, das Brief- und Postgeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG, die Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG. Außerdem kann die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG untersagt werden. (de)
|
dbo:wikiPageExternalLink
| |
dbo:wikiPageID
| |
dbo:wikiPageRevisionID
| |
prop-de:abkürzung
| |
prop-de:art
| |
prop-de:datumgesetz
| |
prop-de:fna
| |
prop-de:geltungsbereich
| |
prop-de:gesta
| |
prop-de:inkrafttreten
| |
prop-de:inkrafttretenletzteänderung
| |
prop-de:kurztitel
| |
prop-de:letzteänderung
|
- Art. 6a G vom 10. Dezember 2015
|
prop-de:rechtsmaterie
| |
prop-de:titel
|
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
- von Infektionskrankheiten beim Menschen
|
dct:subject
| |
rdfs:comment
|
- Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dabei ist unbeachtlich, welcher Art die Infektion ist und auf welchem Wege die Infektion erfolgen kann. Hingegen ist der Infektionsschutz für Tiere (Tierseuchengesetz) und Pflanzen (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) getrennt geregelt. (de)
- Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dabei ist unbeachtlich, welcher Art die Infektion ist und auf welchem Wege die Infektion erfolgen kann. Hingegen ist der Infektionsschutz für Tiere (Tierseuchengesetz) und Pflanzen (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) getrennt geregelt. (de)
|
rdfs:label
|
- Infektionsschutzgesetz (de)
- Infektionsschutzgesetz (de)
|
owl:sameAs
| |
prov:wasDerivedFrom
| |
foaf:isPrimaryTopicOf
| |
is dbo:wikiPageRedirects
of | |
is foaf:primaryTopic
of | |