Unter einem Indiz (von lat.: indicare „anzeigen“) wird im Prozessrecht ein Hinweis verstanden, der für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien den Rückschluss auf das Vorliegen einer Tatsache zulässt. Im Allgemeinen ist ein Indiz mehr als eine Behauptung, aber weniger als ein Beweis. Im deutschen Zivilprozess gibt es den Indizienbeweis, im Strafprozess den (umgangssprachlich so bezeichneten) Indizienprozess.

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  • Unter einem Indiz (von lat.: indicare „anzeigen“) wird im Prozessrecht ein Hinweis verstanden, der für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien den Rückschluss auf das Vorliegen einer Tatsache zulässt. Im Allgemeinen ist ein Indiz mehr als eine Behauptung, aber weniger als ein Beweis. Im deutschen Zivilprozess gibt es den Indizienbeweis, im Strafprozess den (umgangssprachlich so bezeichneten) Indizienprozess. (de)
  • Unter einem Indiz (von lat.: indicare „anzeigen“) wird im Prozessrecht ein Hinweis verstanden, der für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien den Rückschluss auf das Vorliegen einer Tatsache zulässt. Im Allgemeinen ist ein Indiz mehr als eine Behauptung, aber weniger als ein Beweis. Im deutschen Zivilprozess gibt es den Indizienbeweis, im Strafprozess den (umgangssprachlich so bezeichneten) Indizienprozess. (de)
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  • Indiz (de)
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