Hoheitsbetriebe sind Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG sowie R 9 KStR). Sie sind zu unterscheiden von den Betrieben gewerblicher Art.

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  • Hoheitsbetriebe sind Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG sowie R 9 KStR). Sie sind zu unterscheiden von den Betrieben gewerblicher Art. (de)
  • Hoheitsbetriebe sind Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG sowie R 9 KStR). Sie sind zu unterscheiden von den Betrieben gewerblicher Art. (de)
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  • Hoheitsbetriebe sind Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG sowie R 9 KStR). Sie sind zu unterscheiden von den Betrieben gewerblicher Art. (de)
  • Hoheitsbetriebe sind Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG sowie R 9 KStR). Sie sind zu unterscheiden von den Betrieben gewerblicher Art. (de)
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  • Hoheitsbetrieb (de)
  • Hoheitsbetrieb (de)
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