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- Eine Herstellungsklage ist eine Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herstellung und Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Anspruchsgrundlage ist § 1353 BGB. Zuständig ist das Familiengericht (§ 98 FamFG). Das Urteil kann nicht vollstreckt werden (§ 120 Abs. 3 FamFG), aber als Grundlage für einen Antrag auf Ehescheidung dienen. (de)
- Eine Herstellungsklage ist eine Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herstellung und Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Anspruchsgrundlage ist § 1353 BGB. Zuständig ist das Familiengericht (§ 98 FamFG). Das Urteil kann nicht vollstreckt werden (§ 120 Abs. 3 FamFG), aber als Grundlage für einen Antrag auf Ehescheidung dienen. (de)
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- Eine Herstellungsklage ist eine Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herstellung und Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Anspruchsgrundlage ist § 1353 BGB. Zuständig ist das Familiengericht (§ 98 FamFG). Das Urteil kann nicht vollstreckt werden (§ 120 Abs. 3 FamFG), aber als Grundlage für einen Antrag auf Ehescheidung dienen. (de)
- Eine Herstellungsklage ist eine Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herstellung und Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Anspruchsgrundlage ist § 1353 BGB. Zuständig ist das Familiengericht (§ 98 FamFG). Das Urteil kann nicht vollstreckt werden (§ 120 Abs. 3 FamFG), aber als Grundlage für einen Antrag auf Ehescheidung dienen. (de)
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- Herstellungsklage (de)
- Herstellungsklage (de)
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