Herrschaftsgerichte waren in Bayern zwischen dem Jahr 1808 und 1848 Gerichte der Standesherren, die auf Basis der Edikte vom 8. September 1808 und 16. August 1812 gebildet wurden. Grundlage war der Artikel 27 der Rheinbundakte, der den adligen Gutsherrn und Standesherren "unterlandesherrliche Rechte" einräumte. Nachdem die Patrimonialgerichtsbarkeit nach dem Edikt vom 8. September 1808 eigentlich nur noch die freiwillige Gerichtsbarkeit (Notariat) umfassen sollte, wurden den größeren Adelsgütern und insbesondere mediatisierten Adligen im Edikt vom 16. August 1812 wieder erweiterte straf- und zivilrechtliche Kompetenzen zugestanden. Am 26. Mai 1818 wurden durch die Beilagen IV bzw. VI zur Verfassung des Königreiches Bayern die Rechte der Standesherren und des gutsherrlichen Adels neu gerege

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  • Herrschaftsgerichte waren in Bayern zwischen dem Jahr 1808 und 1848 Gerichte der Standesherren, die auf Basis der Edikte vom 8. September 1808 und 16. August 1812 gebildet wurden. Grundlage war der Artikel 27 der Rheinbundakte, der den adligen Gutsherrn und Standesherren "unterlandesherrliche Rechte" einräumte. Nachdem die Patrimonialgerichtsbarkeit nach dem Edikt vom 8. September 1808 eigentlich nur noch die freiwillige Gerichtsbarkeit (Notariat) umfassen sollte, wurden den größeren Adelsgütern und insbesondere mediatisierten Adligen im Edikt vom 16. August 1812 wieder erweiterte straf- und zivilrechtliche Kompetenzen zugestanden. Am 26. Mai 1818 wurden durch die Beilagen IV bzw. VI zur Verfassung des Königreiches Bayern die Rechte der Standesherren und des gutsherrlichen Adels neu geregelt. Den Herrschaftsgerichten stand in der Regel die Ausübung der Distrikts- und der Ortspolizei ("Polizei" im Sinn von allgemeiner Verwaltung) sowie die volle bürgerliche Gerichtsbarkeit als Befugnisse zu. Die Patrimonialgerichte, die vorwiegend aus Ortsgerichten kleinerer Hofmarken entstanden, waren dagegen weitgehend auf die freiwillige Gerichtsbarkeit beschränkt. Durch das Gesetz vom 4. Juni 1848 wurden die adlige bzw. gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeiordnung aufgehoben (eine der Hauptforderungen der Revolution von 1848). Die Behörden wurden in Gerichts- und Polizeibehörden umgewandelt. (de)
  • Herrschaftsgerichte waren in Bayern zwischen dem Jahr 1808 und 1848 Gerichte der Standesherren, die auf Basis der Edikte vom 8. September 1808 und 16. August 1812 gebildet wurden. Grundlage war der Artikel 27 der Rheinbundakte, der den adligen Gutsherrn und Standesherren "unterlandesherrliche Rechte" einräumte. Nachdem die Patrimonialgerichtsbarkeit nach dem Edikt vom 8. September 1808 eigentlich nur noch die freiwillige Gerichtsbarkeit (Notariat) umfassen sollte, wurden den größeren Adelsgütern und insbesondere mediatisierten Adligen im Edikt vom 16. August 1812 wieder erweiterte straf- und zivilrechtliche Kompetenzen zugestanden. Am 26. Mai 1818 wurden durch die Beilagen IV bzw. VI zur Verfassung des Königreiches Bayern die Rechte der Standesherren und des gutsherrlichen Adels neu geregelt. Den Herrschaftsgerichten stand in der Regel die Ausübung der Distrikts- und der Ortspolizei ("Polizei" im Sinn von allgemeiner Verwaltung) sowie die volle bürgerliche Gerichtsbarkeit als Befugnisse zu. Die Patrimonialgerichte, die vorwiegend aus Ortsgerichten kleinerer Hofmarken entstanden, waren dagegen weitgehend auf die freiwillige Gerichtsbarkeit beschränkt. Durch das Gesetz vom 4. Juni 1848 wurden die adlige bzw. gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeiordnung aufgehoben (eine der Hauptforderungen der Revolution von 1848). Die Behörden wurden in Gerichts- und Polizeibehörden umgewandelt. (de)
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  • Herrschaftsgerichte waren in Bayern zwischen dem Jahr 1808 und 1848 Gerichte der Standesherren, die auf Basis der Edikte vom 8. September 1808 und 16. August 1812 gebildet wurden. Grundlage war der Artikel 27 der Rheinbundakte, der den adligen Gutsherrn und Standesherren "unterlandesherrliche Rechte" einräumte. Nachdem die Patrimonialgerichtsbarkeit nach dem Edikt vom 8. September 1808 eigentlich nur noch die freiwillige Gerichtsbarkeit (Notariat) umfassen sollte, wurden den größeren Adelsgütern und insbesondere mediatisierten Adligen im Edikt vom 16. August 1812 wieder erweiterte straf- und zivilrechtliche Kompetenzen zugestanden. Am 26. Mai 1818 wurden durch die Beilagen IV bzw. VI zur Verfassung des Königreiches Bayern die Rechte der Standesherren und des gutsherrlichen Adels neu gerege (de)
  • Herrschaftsgerichte waren in Bayern zwischen dem Jahr 1808 und 1848 Gerichte der Standesherren, die auf Basis der Edikte vom 8. September 1808 und 16. August 1812 gebildet wurden. Grundlage war der Artikel 27 der Rheinbundakte, der den adligen Gutsherrn und Standesherren "unterlandesherrliche Rechte" einräumte. Nachdem die Patrimonialgerichtsbarkeit nach dem Edikt vom 8. September 1808 eigentlich nur noch die freiwillige Gerichtsbarkeit (Notariat) umfassen sollte, wurden den größeren Adelsgütern und insbesondere mediatisierten Adligen im Edikt vom 16. August 1812 wieder erweiterte straf- und zivilrechtliche Kompetenzen zugestanden. Am 26. Mai 1818 wurden durch die Beilagen IV bzw. VI zur Verfassung des Königreiches Bayern die Rechte der Standesherren und des gutsherrlichen Adels neu gerege (de)
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  • Herrschaftsgericht (de)
  • Herrschaftsgericht (de)
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