Die Herrschaft Farnroda war eine territoriale Verwaltungseinheit, dessen Gerichtsbarkeit adligen Herren unterstand. Die Lehnsoberhoheit lag im Laufe der Zeit bei den Landgrafen von Thüringen und später bei verschiedenen Ernestinischen Herzogtümern, zuletzt beim Herzogtum Sachsen-Eisenach. Zunächst unterstand das Gebiet den „Herren von Farnroda“, welche es 1461 an die Burggrafen von Kirchberg verkauften. Nach deren Aussterben fiel das Gebiet im Jahr 1799 an das Herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, welches 1815 zum Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach wurde.

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  • Die Herrschaft Farnroda war eine territoriale Verwaltungseinheit, dessen Gerichtsbarkeit adligen Herren unterstand. Die Lehnsoberhoheit lag im Laufe der Zeit bei den Landgrafen von Thüringen und später bei verschiedenen Ernestinischen Herzogtümern, zuletzt beim Herzogtum Sachsen-Eisenach. Zunächst unterstand das Gebiet den „Herren von Farnroda“, welche es 1461 an die Burggrafen von Kirchberg verkauften. Nach deren Aussterben fiel das Gebiet im Jahr 1799 an das Herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, welches 1815 zum Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach wurde. Bis zur Verwaltungs- und Gebietsreform des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach im Jahr 1850 und der damit verbundenen Auflösung bildete es als Herrschaft bzw. Amt den räumlichen Bezugspunkt für die Einforderung landesherrlicher Abgaben und Frondienste, für Polizei, Rechtsprechung und Heeresfolge. (de)
  • Die Herrschaft Farnroda war eine territoriale Verwaltungseinheit, dessen Gerichtsbarkeit adligen Herren unterstand. Die Lehnsoberhoheit lag im Laufe der Zeit bei den Landgrafen von Thüringen und später bei verschiedenen Ernestinischen Herzogtümern, zuletzt beim Herzogtum Sachsen-Eisenach. Zunächst unterstand das Gebiet den „Herren von Farnroda“, welche es 1461 an die Burggrafen von Kirchberg verkauften. Nach deren Aussterben fiel das Gebiet im Jahr 1799 an das Herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, welches 1815 zum Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach wurde. Bis zur Verwaltungs- und Gebietsreform des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach im Jahr 1850 und der damit verbundenen Auflösung bildete es als Herrschaft bzw. Amt den räumlichen Bezugspunkt für die Einforderung landesherrlicher Abgaben und Frondienste, für Polizei, Rechtsprechung und Heeresfolge. (de)
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  • Die Herrschaft Farnroda war eine territoriale Verwaltungseinheit, dessen Gerichtsbarkeit adligen Herren unterstand. Die Lehnsoberhoheit lag im Laufe der Zeit bei den Landgrafen von Thüringen und später bei verschiedenen Ernestinischen Herzogtümern, zuletzt beim Herzogtum Sachsen-Eisenach. Zunächst unterstand das Gebiet den „Herren von Farnroda“, welche es 1461 an die Burggrafen von Kirchberg verkauften. Nach deren Aussterben fiel das Gebiet im Jahr 1799 an das Herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, welches 1815 zum Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach wurde. (de)
  • Die Herrschaft Farnroda war eine territoriale Verwaltungseinheit, dessen Gerichtsbarkeit adligen Herren unterstand. Die Lehnsoberhoheit lag im Laufe der Zeit bei den Landgrafen von Thüringen und später bei verschiedenen Ernestinischen Herzogtümern, zuletzt beim Herzogtum Sachsen-Eisenach. Zunächst unterstand das Gebiet den „Herren von Farnroda“, welche es 1461 an die Burggrafen von Kirchberg verkauften. Nach deren Aussterben fiel das Gebiet im Jahr 1799 an das Herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, welches 1815 zum Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach wurde. (de)
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  • Herrschaft Farnroda (de)
  • Herrschaft Farnroda (de)
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