Als Herrschaft (franz. Seigneurie) oder Herrlichkeit wurde in der Feudalzeit das Territorium oder Lehen eines Landesherrn bezeichnet, der in diesem Gebiet die vollen Herrschaftsrechte ausübte. „Das Werden von Landesherrschaft ist als Prozess der allmählichen Bündelung älterer Einzelrechte aufzufassen, die zu verschiedener Zeit in der Hand eines Herrn vereint, mehr aufgrund von strenger Auslese im Kampf der Nachbarn untereinander als gegen das Königtum. Die Unterlegenen wurden ganz langsam, zumal in der frühen Neuzeit, als private Grundherren aufgefasst, die Sieger klärten ihre Rechte juristisch zur Landeshoheit ab.“

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  • Als Herrschaft (franz. Seigneurie) oder Herrlichkeit wurde in der Feudalzeit das Territorium oder Lehen eines Landesherrn bezeichnet, der in diesem Gebiet die vollen Herrschaftsrechte ausübte. „Das Werden von Landesherrschaft ist als Prozess der allmählichen Bündelung älterer Einzelrechte aufzufassen, die zu verschiedener Zeit in der Hand eines Herrn vereint, mehr aufgrund von strenger Auslese im Kampf der Nachbarn untereinander als gegen das Königtum. Die Unterlegenen wurden ganz langsam, zumal in der frühen Neuzeit, als private Grundherren aufgefasst, die Sieger klärten ihre Rechte juristisch zur Landeshoheit ab.“ Lehen, die vom König oder Kaiser vergeben wurden, hatten im Heiligen Römischen Reich Reichsstandschaft. Waren sie durch Kauf oder Vererbung an Grafen oder Fürsten gelangt, so wurden diese – anders als die Reichsritter – im Reichstag auf der Grafenbank vertreten. In der „allzeit neuesten Matrikel“ von 1521 sind unter anderem folgende Reichsherrschaften aufgeführt: Anholt, Arenberg, Bergen und Walen, Eppstein, Daun-Oberstein, Degenberg, Finstingen, Gera, Heideck, Hewen, Hohkönigsburg, Hoorn, Nieder-Isenburg, Isselstein, Königsegg zu Aulendorf, Königseggerberg, Kriechingen, Lippe, Losenstein, Mörsberg, Oberstein-Falkenstein, Polheim, Reichenstein, Reifferscheid, Rheineck, Rogendorf, Ruppin, Schönburg, Schwarzenberg, Sommerau, Spiegelberg, Staufen, Steinfurt, Vaduz, Wildenfels, Winneburg und Wolkenstein. (de)
  • Als Herrschaft (franz. Seigneurie) oder Herrlichkeit wurde in der Feudalzeit das Territorium oder Lehen eines Landesherrn bezeichnet, der in diesem Gebiet die vollen Herrschaftsrechte ausübte. „Das Werden von Landesherrschaft ist als Prozess der allmählichen Bündelung älterer Einzelrechte aufzufassen, die zu verschiedener Zeit in der Hand eines Herrn vereint, mehr aufgrund von strenger Auslese im Kampf der Nachbarn untereinander als gegen das Königtum. Die Unterlegenen wurden ganz langsam, zumal in der frühen Neuzeit, als private Grundherren aufgefasst, die Sieger klärten ihre Rechte juristisch zur Landeshoheit ab.“ Lehen, die vom König oder Kaiser vergeben wurden, hatten im Heiligen Römischen Reich Reichsstandschaft. Waren sie durch Kauf oder Vererbung an Grafen oder Fürsten gelangt, so wurden diese – anders als die Reichsritter – im Reichstag auf der Grafenbank vertreten. In der „allzeit neuesten Matrikel“ von 1521 sind unter anderem folgende Reichsherrschaften aufgeführt: Anholt, Arenberg, Bergen und Walen, Eppstein, Daun-Oberstein, Degenberg, Finstingen, Gera, Heideck, Hewen, Hohkönigsburg, Hoorn, Nieder-Isenburg, Isselstein, Königsegg zu Aulendorf, Königseggerberg, Kriechingen, Lippe, Losenstein, Mörsberg, Oberstein-Falkenstein, Polheim, Reichenstein, Reifferscheid, Rheineck, Rogendorf, Ruppin, Schönburg, Schwarzenberg, Sommerau, Spiegelberg, Staufen, Steinfurt, Vaduz, Wildenfels, Winneburg und Wolkenstein. (de)
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  • Als Herrschaft (franz. Seigneurie) oder Herrlichkeit wurde in der Feudalzeit das Territorium oder Lehen eines Landesherrn bezeichnet, der in diesem Gebiet die vollen Herrschaftsrechte ausübte. „Das Werden von Landesherrschaft ist als Prozess der allmählichen Bündelung älterer Einzelrechte aufzufassen, die zu verschiedener Zeit in der Hand eines Herrn vereint, mehr aufgrund von strenger Auslese im Kampf der Nachbarn untereinander als gegen das Königtum. Die Unterlegenen wurden ganz langsam, zumal in der frühen Neuzeit, als private Grundherren aufgefasst, die Sieger klärten ihre Rechte juristisch zur Landeshoheit ab.“ (de)
  • Als Herrschaft (franz. Seigneurie) oder Herrlichkeit wurde in der Feudalzeit das Territorium oder Lehen eines Landesherrn bezeichnet, der in diesem Gebiet die vollen Herrschaftsrechte ausübte. „Das Werden von Landesherrschaft ist als Prozess der allmählichen Bündelung älterer Einzelrechte aufzufassen, die zu verschiedener Zeit in der Hand eines Herrn vereint, mehr aufgrund von strenger Auslese im Kampf der Nachbarn untereinander als gegen das Königtum. Die Unterlegenen wurden ganz langsam, zumal in der frühen Neuzeit, als private Grundherren aufgefasst, die Sieger klärten ihre Rechte juristisch zur Landeshoheit ab.“ (de)
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  • Herrschaft (Territorium) (de)
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